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Bundesfinanzhof, Urteil vom 03.04.2019
- VI R 46/17 -
Häusliches Arbeitszimmer muss für die Tätigkeit nicht erforderlich sein
Gesetz typisiert die Erforderlichkeit des Arbeitszimmers
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat bestätigt, dass ein Abzug von Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer nicht voraussetzt, dass das Arbeitszimmer für die Tätigkeit des Steuerpflichtigen erforderlich ist. Wird der Raum ausschließlich oder nahezu ausschließlich für betriebliche/berufliche Zwecke genutzt, genügt das für den Abzug.
Aufwendungen für ein
FG: Vorhalten des Arbeitszimmers nicht erforderlich
Im Streitfall machte eine Flugbegleiterin
Aufwendungen für beruflich genutztes Arbeitszimmer abziehbar
Dem folgte der BFH nicht. Das Gesetz regelt unter welchen Voraussetzungen und in welcher Höhe
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.03.2022
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31577
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