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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2022
7 U 125/21 -

Betreiberin einer Diskothek haftet für Gefahren durch rutschige Tanzfläche

Die Tanzfläche muss regelmäßig durch Mitarbeiter auf Getränkepfützen und Scherben kontrolliert werden

Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Betreiberin einer Diskothek im Neckar-Odenwald-Kreis in Folge des Sturzes eines Gastes zur Erstattung von Behandlungskosten und Krankengeld in Höhe von rund 37.000 Euro verurteilt.

Die klagende Diskobesucherin war im Dezember 2017 am Rand der Tanzfläche auf einer Getränkepfütze ausgerutscht und hatte sich bei dem Sturz Knochenbrüche am Sprunggelenk und am Schienbeinkopf zugezogen. Sie musste über zwei Wochen stationär im Krankenhaus behandelt und mehrfach operiert werden. Um hierfür nicht in Haftung genommen zu werden, hätte die Betreiberin der Diskothek beweisen müssen, dass sie ausreichende Anordnungen zur Kontrolle und Reinigung des Tanzbodens getroffen hatte und diese am Unfalltag auch praktiziert wurden, der Sturz aber trotzdem nicht verhindert werden konnte, weil etwa das Getränk erst nach einem kurz zuvor durchgeführten Kontrollgang auf den Boden gelangt war.

Blick von Bühne nicht ausreichend

Diesen Anforderungen genügten im vorliegenden Fall jedoch bereits die dem „Chef-Springer“ als verantwortlicher Kontrollperson erteilten Anweisungen nicht. Dieser war lediglich dazu angehalten, sich von einer Bühne aus einen Überblick über die Tanzfläche zu verschaffen, ohne diese jedoch selbst zu betreten. Hierdurch konnten bei einer gut gesuchten Tanzfläche die Einzelheiten des Fußbodens aber nicht erkannt werden. Die Diskobetreiberin hatte die sich für die Gäste beim Tanzen ergebenden Gefahren daher nicht in zumutbarer Weise gering gehalten.

Effektive Kontrolle erforderlich

Das OLG hat hierzu wörtlich ausgeführt: „Das kann zwar nicht bedeuten, dass ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche läuft, um Getränkepfützen oder Scherben zu beseitigen, eine effektive Kontrolle des Fußbodens in gewissen Zeitabständen ist jedoch notwendig.“ Das gilt insbesondere angesichts der Tatsache, dass die Betreiberin die Mitnahme von Getränken auf die Tanzfläche zuließ und deshalb mit dem Verschütten von Flüssigkeiten während des Tanzens gerechnet werden musste.

Revision nicht zugelassen

In der ersten Instanz vor dem Landgericht Mosbach war die Klage der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die die Schadensersatzansprüche der Diskothekenbesucherin in Höhe der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen übergegangen sind, noch abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung hatte jetzt aber vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vollumfänglich Erfolg. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung steht der verurteilten Diskothekenbetreiberin die Beschwerde zum Bundesgerichtshof offen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2022
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (pm/cc)

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Dokument-Nr.: 31587 Dokument-Nr. 31587

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