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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 16.03.2022
- 7 U 125/21 -
Betreiberin einer Diskothek haftet für Gefahren durch rutschige Tanzfläche
Die Tanzfläche muss regelmäßig durch Mitarbeiter auf Getränkepfützen und Scherben kontrolliert werden
Das Oberlandesgericht Karlsruhe hat die Betreiberin einer Diskothek im Neckar-Odenwald-Kreis in Folge des Sturzes eines Gastes zur Erstattung von Behandlungskosten und Krankengeld in Höhe von rund 37.000 Euro verurteilt.
Die klagende Diskobesucherin war im Dezember 2017 am Rand der Tanzfläche auf einer Getränkepfütze ausgerutscht und hatte sich bei dem
Blick von Bühne nicht ausreichend
Diesen Anforderungen genügten im vorliegenden Fall jedoch bereits die dem „Chef-Springer“ als verantwortlicher Kontrollperson erteilten Anweisungen nicht. Dieser war lediglich dazu angehalten, sich von einer Bühne aus einen Überblick über die Tanzfläche zu verschaffen, ohne diese jedoch selbst zu betreten. Hierdurch konnten bei einer gut gesuchten Tanzfläche die Einzelheiten des Fußbodens aber nicht erkannt werden. Die Diskobetreiberin hatte die sich für die Gäste beim Tanzen ergebenden Gefahren daher nicht in zumutbarer Weise gering gehalten.
Effektive Kontrolle erforderlich
Das OLG hat hierzu wörtlich ausgeführt: „Das kann zwar nicht bedeuten, dass ständig ein Mitarbeiter mit einem Bodenwischer über die Tanzfläche läuft, um Getränkepfützen oder Scherben zu beseitigen, eine effektive
Revision nicht zugelassen
In der ersten Instanz vor dem Landgericht Mosbach war die Klage der gesetzlichen Krankenversicherung, auf die die Schadensersatzansprüche der Diskothekenbesucherin in Höhe der von ihr erbrachten Versicherungsleistungen übergegangen sind, noch abgewiesen worden. Die dagegen eingelegte Berufung hatte jetzt aber vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe vollumfänglich Erfolg. Das OLG hat die Revision nicht zugelassen. Gegen diese Nichtzulassung steht der verurteilten Diskothekenbetreiberin die Beschwerde zum Bundesgerichtshof offen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.03.2022
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, ra-online (pm/cc)
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Dokument-Nr. 31587
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