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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 02.06.2022
- 8 AZR 191/21 -
Bundesarbeitsgericht zur Darlegungspflicht für eine Entschädigung gemäß dem Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz (AGG)
Kein Anspruch auf Entschädigung nach AGG
Der Verstoß des Arbeitgebers gegen Vorschriften, die Verfahrens- und/oder Förderpflichten zugunsten schwerbehinderter Menschen enthalten, kann die - vom Arbeitgeber widerlegbare - Vermutung iSv. § 22 AGG begründen, dass die Benachteiligung, die der schwerbehinderte Mensch erfahren hat, wegen der Schwerbehinderung erfolgte. Zu diesen Vorschriften gehört § 168 SGB IX, wonach die Kündigung des Arbeitsverhältnisses eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamts bedarf. Dies hat das Bundesarbeitsgericht entschieden.
Die Parteien streiten darüber, ob der Beklagte verpflichtet ist, an den Kläger eine
Entschädigung wegen offenkundiger Schwerbehinderung zum Zeitpunkt der Kündigung begehrt
Seine auf Zahlung einer
Im Zeitpunkt der Kündigung Schwerbehinderung nicht offenkundig
Die Revision des Klägers hatte vor dem Bundesarbeitsgericht keinen Erfolg. Der Kläger hat - wie das Landesarbeitsgericht zutreffend angenommen hat - keinen Anspruch gegen den Beklagten auf Zahlung einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2022
Quelle: Bundesarbeitsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 31842
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