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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.06.2022
- 17 U 21/22 -
Hälftige Haftung bei Unfall auf Parkplatz eines Baumarktes
Bei Fahrgassen eines Baumarktparkplatzes gilt nicht die "rechts vor links"- Regel
Auf Fahrgassen eines Parkplatzes, die vorrangig der Parkplatzsuche dienen und nicht dem fließenden Verkehr, gilt nicht die Vorfahrtsregel „rechts vor links“. Die Fahrer sind vielmehr verpflichtet, defensiv zu fahren und die Verständigung mit dem anderen Fahrer zu suchen. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) hat eine hälftige Haftungsquote für die Unfallfolgen auf einem Parkplatz eines Baumarktes ausgesprochen.
Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz nach einem Verkehrsunfall. Der
OLG: Beteiligte haften zu je 50 Prozent
Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers führte zu einer Abänderung der Haftungsquote auf 50 %. Maßgeblich für die Höhe der Schadensersatzverpflichtung des Beklagten sei, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder anderen Teil verursacht worden sei, betonte das OLG. Die Verursachungsbeiträge der Fahrer der unfallbeteiligten Fahrzeuge seien hier als gleichgewichtig anzusehen und der durch den
Vorfahrtsrecht gilt nur bei Fahrspuren mit eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter
Etwas Anderes gelte nur, wenn die angelegten Fahrspuren eindeutig und unmissverständlich Straßencharakter hätten und sich bereits aus ihrer baulichen Anlage ergebe, dass sie nicht der Suche von freien Parkplätzen dienten, sondern der Zu- und Abfahrt der Fahrzeuge. Für einen solchen Straßencharakter könne etwa die Breite der Fahrgassen sprechen oder auch bauliche Merkmale einer Straße wie Bürgersteige, Randstreifen oder Gräben. Derartige straßentypische bauliche Merkmale fehlten hier. Die Fahrgassen dienten ersichtlich nicht dem fließenden Verkehr, da an ihnen jeweils Parkboxen angeordnet waren. Da es am Straßencharakter auch für die vom Klägerfahrzeug befahrene Fahrgasse fehle, habe der Beklagte auch nicht die hohen Sorgfaltsanforderungen beim Einfahren auf eine Fahrbahn (§ 10 StVO) erfüllen müssen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.07.2022
Quelle: Oberlandesgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
- Vorfahrtsregel „Rechts vor Links“ gilt auf Parkplätzen nur im Ausnahmefall
(Landgericht Detmold, Urteil vom 02.05.2012
[Aktenzeichen: 10 S 1/12]) - BGH: Vorfahrtsregel "rechts vor links" findet auf öffentlichen Parkplätzen ohne ausdrückliche Vorfahrtsregelung keine Anwendung
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 22.11.2022
[Aktenzeichen: VI ZR 344/21])
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Dokument-Nr. 31957
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