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Landgericht München I, Urteil vom 20.01.2022
3 O 17493/20 -

Verletzung des Persönlich­keits­rechts aufgrund automatischer Weitergabe der dynamischen IP-Adresse an Google bei Aufruf einer Webseite

Anspruch auf Unterlassung und Schadensersatz in Höhe von 100 €

Wird die dynamische IP-Adresse eines Webseitennutzers automatisch an Google weitergeleitet, so liegt darin ein Verstoß gegen das Persönlich­keits­recht. Dies begründet nicht nur einen Unter­lassungs­anspruch, sondern auch einen Schadens­ersatz­anspruch in Höhe von 100 €. Dies hat das Landgericht München I entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Bei Aufruf einer Internetseite wurde die dynamische IP-Adresse des Nutzers automatisch an Google weitergeleitet. Nachdem ein Webseitennutzer davon erfuhr, machte er gegenüber der Betreiberin der Internetseite einen Unterlassungsanspruch und einen Schadenersatzanspruch geltend. Die Betreiberin behauptet, dass die Übertragung der IP-Adresse zur Nutzung des Angebots von Google Fonts erforderlich sei.

Anspruch auf Unterlassung wegen Persönlichkeitsverletzung

Das Landgericht München I entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe ein Anspruch auf Unterlassung der Weitergabe seiner IP-Adressen an Google zu. Die unerlaubte Weitergabe der dynamischen IP-Adresse durch die Beklagte an Google stelle eine Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts in Form des informationellen Selbstbestimmungsrechts gemäß § 823 Abs. 1 BGB dar.

Weitergabe der IP-Adressen nicht erforderlich zur Nutzung von Google Fonts

Die Weitergabe der IP-Adressen sei nach Auffassung des Landgerichts nicht gerechtfertigt. Denn Google Fonts könne durch die Beklagte auch genutzt werden, ohne dass beim Aufruf der Webseite eine Verbindung zum Google-Server hergestellt wird und eine Übertragung der IP-Adresse der Webseitennutzer an Google stattfindet.

Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 €

Dem Kläger stehe zudem gemäß Art. 82 Abs. 1 DSGVO ein Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 100 € zu, so das Landgericht. Es gab zu bedenken, dass Google ein Unternehmen sei, das Daten über seine Nutzer sammelt. Der mit der Weitergabe der IP-Adressen vom Kläger empfundene Kontrollverlust sei damit erheblich. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Server von Google in den USA stehen, in denen kein angemessener Datenschutz gewährleistet wird und die Schadensersatzhaftung präventiv wirken soll.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.09.2022
Quelle: Landgericht München I, ra-online (vt/rb)

Aktuelle Urteile aus dem Datenschutzrecht | Internetrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift für Datenschutz (ZD)
Jahrgang: 2022, Seite: 290
ZD 2022, 290

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Dokument-Nr.: 32160 Dokument-Nr. 32160

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