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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 27.10.2022
- 5 C 4.21 -
Unterhalt umfasst Kosten der Kindertagesförderung für ein Pflegekind
Kosten für Kindertagesbetreuung in NRW wegen erheblicher Unterschiede in ihrer Höhe nicht pauschalierbar
Für ein Kind in Vollzeitpflege umfasst der vom Jugendhilfeträger sicherzustellende Unterhalt über die gewährten Unterhaltspauschalen hinaus auch die den Pflegeeltern entstehenden Kosten für die Förderung in einer Kindertagesstätte, wenn diese Kosten - wie in Nordrhein- Westfalen - von der Pauschalierung ausgenommen worden sind. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Kläger ist das Jugendamt einer Stadt in seiner Eigenschaft als Vormund eines Kindes, für das der Mutter die Personensorge kurz nach der Geburt im Jahre 2013 entzogen und auf das Jugendamt übertragen worden war. Die beklagte Stadt bewilligte dem Kläger für das Kind Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege bei Pflegeeltern in einer sonderpädagogischen Pflegestelle für Kinder mit chronischen Erkrankungen und Behinderungen und trug hierfür die
Kinder- und Jugendhilfe in Form der Vollzeitpflege umfasst auch Kosten der Kindertagesbetreuung
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung der Vorinstanzen im Ergebnis bestätigt. Der Anspruch auf Sicherung des Unterhalts eines in Vollzeitpflege zu betreuenden Kindes umfasst über den für den Sachaufwand festgesetzten
Kita-Beiträge hier weder berücksichtigt noch pauschalierbar
Das gilt nach dem Sinn und Zweck des Gesetzes jedoch nur, wenn es sich um Positionen handelt, die einer realitätsgerechten Pauschalierung zugänglich sind und jedenfalls bei der Bemessung der Pauschalsätze berücksichtigt worden sind. Beides ist hier nach den tatsächlichen Feststellungen des Oberverwaltungsgerichts, an die der Senat als Revisionsgericht gebunden ist, nicht der Fall. Dieses hat sowohl festgestellt, dass sich die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.11.2022
Quelle: Bundesverwaltungsgericht, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32321
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