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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 28.04.2022
- 29 C 903/21 (19) -
Kein Vertrag mit Strom-Grundversorger bei Verwechslung der Zählernummer durch den Immobilienverwalter
Die Entscheidung ist rechtskräftig
Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat entschieden, dass trotz tatsächlicher Entnahme von Strom ausnahmsweise kein Vertrag mit dem Grundversorger zustande kommt, wenn der Verbraucher irrtümlich einen Stromlieferungsvertrag mit einem Wahlversorger für eine fremde Zählernummer abschließt.
Der Grundversorger begehrte von der beklagten Verbraucherin Zahlung zweier Schlussrechnungen aus einem vermeintlich geschlossenen
Mit Wahlversorger geschlossenen Vertrag vorrangig
Die Klage des Grundversorgers hatte keinen Erfolg. Nach Auffassung des Gerichts war zwischen den Parteien kein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.11.2022
Quelle: Amtsgericht Frankfurt am Main, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32327
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