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Verwaltungsgericht Göttingen, Urteil vom 03.11.2022
- 4 A 191/20 -
Emeritierter Professor hat kein Recht auf uneingeschränkte Bibliotheksnutzung
Weder ein Anspruch aus Institutsordnung, Benutzungsrichtlinien der Beklagten noch grundrechtlich geschützter Wissenschaftsfreiheit
Das Verwaltungsgerich Göttingen hat entschieden, dass ein emeritierter Professor weder einen Anspruch auf uneingeschränkte Bibliotheksnutzung noch auf Zurverfügungstellung eines bestimmten Raumes zur Durchführung einer Lehrveranstaltung hat.
Der Kläger ist emeritierter Professor und begehrt die uneingeschränkte
Emeritus rügt Sanktionierung
Mit der Klageerhebung hat der Kläger geltend gemacht, er werde durch den Verweis auf die Öffnungszeiten der
Beklagte ist anderer Ansicht
Die Beklagte ist der Ansicht, der Kläger müsse als Angehöriger der Hochschule die Benutzungsordnung und die Öffnungszeiten der Abteilungsbibliothek beachten. Außerhalb dieser Öffnungszeiten könnten lediglich die der Abteilung zugeordneten aktiven Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer einschließlich ihrer Beschäftigten die
VG verneint Anspruch auf uneingeschränkte Nutzung der Abteilungsbibliothek
Dem ist das VG nun gefolgt. Ein Anspruch des Klägers auf uneingeschränkte
Keine willkürliche Benachteiligung
Dieser Teilhabeanspruch des Klägers werde nicht dadurch verletzt, dass er für die
Keine Verletzung des Gleichheitssatzes
Nichts anderes ergebe sich unter Berücksichtigung des Gleichheitssatzes aus Art. 3 Abs. 1 GG, weil in Bezug auf die aktiven Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer schon kein vergleichbarer Sachverhalt vorliege. Andere entpflichtete Professorinnen und Professoren erhielten dagegen ebenfalls kein uneingeschränktes Zugangsrecht. Entsprechendes gelte für den vom Kläger begehrten Seminarraum zur Durchführung von Lehrveranstaltungen. Dem auch insofern lediglich bestehenden Teilhabeanspruch werde bereits dadurch genügt, dass dem Kläger überhaupt geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung gestellt werden. Die bei der Beklagten auch für aktive Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer geltende Praxis der zentralen Verteilung von Räumlichkeiten auf die Lehrenden sei sachlich gerechtfertigt, weil hiermit die optimale Ressourcennutzung gefördert werden könne. Gegen die Entscheidung kann der Kläger innerhalb eines Monats nach Zustellung beim Nds. Oberverwaltungsgericht in Lüneburg einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.01.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Göttingen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32485
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