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Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 26.01.2023
- L 11 AS 346/22 -
Hartz IV und die Folgen eines Ausbildungsabbruchs
Rückforderung von Grundsicherungsleistungen verstößt gegen Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
Das Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen (LSG) hat entschieden, dass die Rückforderung von Grundsicherungsleistungen wegen sozialwidrigen Verhaltens gegen das Übermaßverbot verstoßen kann.
Geklagt hatte ein heute 28-jähriger, ungelernter Langzeitarbeitsloser aus Salzgitter, der langjährig Grundsicherungsleitungen bezieht. Im Jahre 2012 verlor er seinen Ausbildungsplatz wegen wiederholten, unentschuldigten Fehlens am Arbeitsplatz. Zeitnah verhängte das Jobcenter wegen des Ausbildungsabbruchs eine 30 %-Sanktion. Darüber hinaus verlangte es in der Folgezeit die Rückzahlung der über mehrere Jahre gewährten
Ausbildungsabbruch nicht mehr kausal für den Leistungsbezug
Das LSG hat die Rechtsauffassung des Klägers bestätigt. Zwar stelle der
Erhebliche Ersatzansprüchen wegen typischer "Jugendsünde" unverhältnismäßig
Zudem hat das Gericht zugunsten des Klägers einen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.02.2023
Quelle: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32663
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