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Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.04.2023
- VII ZR 144/22 -
Brautpaar muss Fotografin auch nach coronabedingter Absage der Hochzeit vergüten
Leitungserbringung war trotz geltender pandemiebedingter landesrechtlicher Vorgaben möglich
Der Bundesgerichtshof hatte über eine Klage auf Rückgewähr einer an eine Hochzeits-Fotografin geleisteten Anzahlung und auf Feststellung, dass ihr keine weiteren Vergütungsansprüche zustehen, weil die Kläger wegen Beschränkungen aufgrund der Corona-Pandemie den Hochzeitstermin verlegten und deshalb von dem Vertrag zurücktraten bzw. diesen kündigten, zu entscheiden.
Die Kläger beabsichtigten, zu ihrer kirchlichen
Fotografische Leistungserbringung für Hochzeit und Hochzeitsfeier war möglich
Der Bundesgerichtshof hat die Revision der Kläger zurückgewiesen. Das Berufungsgericht hat in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise die Ansprüche der Kläger auf Rückgewähr der Anzahlung und Feststellung, eine weitere
Kein Rücktrittsrecht wegen Störung der Geschäftsgrundlage oder ergänzender Vertragsauslegung
Der Rückzahlungsanspruch folgt des Weiteren nicht aus einem
Freie Kündigung steht Vergütungsanspruch der Fotografin nicht entgegen
Den von den Klägern erklärten "Rücktritt" bzw. die "Kündigung" des Vertrags hat das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise als freie Kündigung des Vertrags (§ 648 Satz 1 BGB) ausgelegt und darauf aufbauend einen Vergütungsanspruch der Beklagten aus § 648 Satz 2 BGB in Höhe von 2.099 € festgestellt. Dementsprechend besteht nicht nur kein Rückzahlungsanspruch der Kläger in Höhe von 1.231,70 €, sondern ist auch die negative Feststellungsklage der Kläger unbegründet. Deshalb können die Kläger schließlich die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht verlangen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.05.2023
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32846
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