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Landgericht Osnabrück, Urteil vom 05.05.2023
- 1 O 1857/21 -
Mutter hat Anspruch auf Schmerzensgeld nach der Tötung ihres Kinders
Psychische Beeinträchtigung mit einem Krankheitswert begründet Anspruch auf Schmerzensgel
Das Landgericht Osnabrück hat einer Mutter nach dem Tod ihres Kindes Schmerzensgeld in Höhe von EUR 35.000,00 zugesprochen. Ferner wurde festgestellt, dass der Beklagte für sämtliche zukünftige materielle und derzeit noch nicht vorhersehbare immaterielle Schäden einzustehen hat, die der Klägerin wegen des Todes ihres Sohnes entstehen.
Der Beklagte hatte auf die beiden
LG: Psychische Beeinträchtigung mit einem Krankheitswert genügt
Das LG hat der Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 25.000 Euro zugesprochen. Dabei ist es der geänderten Rechtsprechung des BGH gefolgt. Danach müsse die psychische Störung nur pathologisch fassbar sein. Sie müsse nicht mehr zusätzlich ein außergewöhnliches Ausmaß aufweisen Nach Überzeugung des LG besteht bei der Klägerin eine psychische Beeinträchtigung mit einem
Kein Anspruch auf Hinterbliebenengeld
Nach Ansicht des LG hat die Klägerin auch einen Anspruch auf Feststellung der Einstandspflicht für zukünftige Schäden. Nach den Feststellungen des Sachverständigen sei es wahrscheinlich, dass die gesundheitlichen Beeinträchtigungen auch blieben oder sich temporär verschlechtern könnten. In diesem Fall sei mit weiteren Schäden zu rechnen, für die der Beklagte einzustehen habe. Die LG hatte sich auch mit der Frage auseinanderzusetzen, ob der Klägerin ein Anspruch auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.05.2023
Quelle: Landgericht Osnabrück, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 32904
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