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Finanzgericht Münster, Urteil vom 09.05.2023
- 15 K 1953/20 U -
Vertretungsweise Übernahme von ärztlichen Notdienst und Entnahme von Blutproben für Polizeibehörden sind umsatzsteuerpflichtig
Keine steuerfreien Heilbehandlungsleistungen
Das Finanzgericht Münster hat entschieden, dass die von einem Arzt vereinnahmten Entgelte für die vertretungsweise Übernahme eines ärztlichen Notfalldienstes und die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörden keine nach § 4 Nr. 14 Buchst. a) Satz 1 UStG umsatzsteuerfreien Heilbehandlungsleistungen sind.
Der Kläger war selbständiger Arzt der Allgemeinmedizin, der keinen eigenen Praxisbetrieb unterhielt. In den Streitjahren 2012 bis 2016 nahm er auf der Grundlage einer mit der zuständigen Kassenärztlichen Vereinigung Westfalen-Lippe (KVWL) geschlossenen Vereinbarung als Vertreter für andere Ärzte am hausärztlichen ambulanten Notfalldienst teil. Er übernahm für die vertretenen Ärzte alle mit dem ärztlichen
FG: Keine steuerfreien Heilbehandlungsleistungen
Das FG hat die Klage abgewiesen. Die Vertretung im ärztlichen
Vertretungsleistung dient keinem therapeutischen Zweck
Die Vertretungsleistung selbst stelle keine steuerfreie Heilbehandlungsleistung dar. Sie diene keinem therapeutischen Zweck, weil die Vertretung eines anderen, bereits zum ärztlichen Notfalldienst zugeteilten Arztes den Schutz, die Aufrechterhaltung oder die Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit nicht weiter fördere. Soweit der Kläger demgegenüber darauf hinweise, dass der ärztliche
Entnahme von Blutproben fördert nicht die Gesundheit
Auch die Entnahme von Blutproben für die Polizeibehörde sei keine steuerfreie Heilbehandlungsleistung. Leistungen, die vornehmlich anderen Zwecken als dem Schutz, der Aufrechterhaltung oder der Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit dienten, seien nicht steuerfrei. So liege es aber bei den Blutentnahmen, die auf polizeiliche Anordnung im Zusammenhang mit einem strafrechtlich oder öffentlich-rechtlich geführten Verfahren erfolgt seien. Im Vordergrund stehe die Beweiserhebung und die Erstattung eines Gutachtens, nicht aber der Schutz der menschlichen Gesundheit. Das Entgelt habe sich deshalb insbesondere nach dem Ort, der Uhrzeit und der Anzahl der Blutentnahmen bei einer einzelnen Person gerichtet. Das FG hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 25.07.2023
Quelle: Finanzgericht Münster, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33109
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