Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 21.09.2023
- 15 U 108/22 -
Werbung mit Bekanntheit aus Medien setzt Angabe von Fundstellen zur Berichterstattung voraus
Bekanntheit muss sich aus redaktioneller Berichterstattung ergeben und nicht aus einer Werbeschaltung
Wirbt ein Unternehmen mit der Bekanntheit aus Medien, so müssen Fundstellen angegeben werden, aus denen sich eine Berichterstattung ergeben. Zudem muss sich die Bekanntheit aus einer redaktionellen Berichterstattung ergeben und nicht aus einer Werbeschaltung. Dies hat das Oberlandesgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2021 erhob ein Wettbewerbsverband vor dem Landgericht Hamburg Klage auf Unterlassung gegen eine Firma, welche auf ihrer Internetseite die Vermittlung von Immobilienverkäufern an Immobilienmakler anbot. Die Firma warb auf der Internetseite mit dem Hinweis: "Bekannt aus: Die Welt, ONLINE FOCUS, Frankfurter Allgemeine, N24, Der Tagesspiegel", ohne Fundstellen anzugeben. Der Kläger hielt dies für unlauter. Das Landgericht wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.
Pflicht zur Angabe von Fundstellen
Das Oberlandesgericht Hamburg entschied zu Gunsten des Klägers. Ihm stehe nach § 8 Abs. 1 UWG ein Anspruch auf Unterlassung zu. Die Beklagte habe gegen § 5 a Abs. 1 UWG verstoßen, indem sie mit ihrer
Bekanntheit muss sich aus redaktioneller Berichterstattung ergeben
Zudem verwies das Oberlandesgericht darauf, dass sich die
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2023
Quelle: Oberlandesgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 16.09.2022
[Aktenzeichen: 315 O 160/21]
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 33365
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil33365
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.