Die Klägerin begehrte vom Beklagten Schadensersatz aufgrund eines Rettungseinsatzes am Berg. Die Parteien verabredeten sich im November 2021 zu einer gemeinsamen Bergtour auf die Rappenklammspitze im Karwendel. Der Beklagte verfügte nach eigenen Angaben über Erfahrungen als Wanderer, Bergsteiger und Skitourengeher, hatte jedoch keine qualifizierte Alpinausbildung. Die Klägerin selbst bezeichnete sich als nicht sehr erfahrene Gelegenheitswanderin. Als die Parteien unterhalb des Gipfels ankamen, stellte die Klägerin fest, dass ihr die Besteigung des Gipfels aufgrund von Fels und Eis zu schwierig sei. Der Beklagte schlug daraufhin vor, man könne statt der Gipfelbesteigung ja auch eine Rundtour machen und einen anderen Weg ins Tal zurücknehmen als entlang der Aufstiegsroute. Die Klägerin stimmte dem zu in dem Bewusstsein, dass der Beklagte die Navigation lediglich mithilfe seines Mobiltelefons bewerkstelligen würde; eine Landkarte hatten beide nicht dabei. Die Wegfindung gestaltete sich in der Folge jedoch zunehmend schwierig. Die Klägerin bekam Bedenken, da sich die Beiden ihrer Auffassung nach nicht mit hinreichender Geschwindigkeit in Richtung Tal bewegten, sondern immer in etwa auf derselben Höhe weitergingen, und die Nacht hereinzubrechen drohte. Dennoch setzte sie die Tour mit dem Beklagten weiter fort, ohne auf eine Umkehr zu drängen. Als die beiden Wanderer einen Punkt an einer Felswand erreichten, welche die Klägerin nicht hinabsteigen wollte, entschieden sich die Parteien gemeinsam, die Rettung zu alarmieren. Im Nachgang zur Rettung wurden der Klägerin von der Flugrettung Kosten i.H.v. 8430,45 Euro in Rechnung gestellt. Die Klägerin beglich diese Rechnung, nahm jedoch mit der eingereichten Klage den Beklagten auf Erstattung dieser Kosten in Anspruch. Er habe als faktischer Bergführer dafür Sorge tragen müssen, dass sich die Klägerin nicht unterkühle.
Dem trat das Gericht entgegen und verneinte das Bestehen eines Gefälligkeitsvertrags oder die Haftung des Beklagten wegen rechtswidriger Herbeiführung einer Unterkühlung. Eine rein private gemeinsame Freizeitveranstaltung wie eine privat durchgeführte gemeinsame Bergtour ist für sich genommen nicht geeignet, eine vertragliche Haftung zu begründen. Im Vordergrund steht vielmehr der soziale Kontakt und nicht etwa der Wille der Beteiligten, sich rechtlich zu binden. Die Bereitschaft des Beklagten, die Tourenplanung zu übernehmen, sei in Ansehung des Umstands, dass es sich nicht um eine kommerziell geführte Tour handelte, sondern um einen Ausflug zweier jedenfalls freundschaftlich miteinander verbundener Personen, vielmehr als eine übliche Gefälligkeit des täglichen Lebens zu qualifizieren. Wie auch sonst im Leben sei hierbei zunächst von der Eigenverantwortung des Einzelnen auszugehen. Im Regelfall habe jeder Alpinist zunächst für sich selbst zu sorgen.
Auch wenn einem Teilnehmer aufgrund seiner Erfahrung und seiner Leistungsfähigkeit von Anfang an oder in einer Notsituation auf natürliche Weise das Gesetz des Handelns zuwachse, entstehe daraus nicht ohne weiteres eine Partie, die einer geführten Gruppe gleichstehe. Es bleibe vielmehr eine klassische Gefahrengemeinschaft, die eine Haftung des Beklagten wegen Pflichtverletzung ausschließe. Hierfür spreche auch, dass die Klägerin und der Beklagte die Entscheidungen am Berg gemeinsam getroffen hätten. Auch der umstand, dass sich der Beklagte in einem als Flirt gehaltenen Chat mit der Klägerin vorab als „Ihr persönlicher Bergführer“ bezeichnet habe, ändere an der Bewertung nichts. Die Klägerin habe bereits unterhalb des Gipfels klargestellt, dass sie den Gipfel wegen der dort herrschenden Verhältnisse nicht erklimmen wollte, obwohl dies der ursprüngliche Plan der Parteien gewesen sei. Diese Entscheidung zeige, dass sie in der Lage war, ihre eigenen Fähigkeiten richtig einzuschätzen, dies gegenüber dem Beklagten zu artikulieren und eine gemeinsame Entscheidung hinsichtlich des weiteren Verlaufs der Tour herbeizuführen. Hierfür spreche auch, dass die beiden gemeinsam entschieden hätten, die Bergrettung zu rufen. Vor diesem Hintergrund verbleibe es bei der Eigenverantwortung der Klägerin für den Rettungseinsatz.