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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 17.11.2023
- 1 K 3664/21 -
Bundesnetzagentur darf bei Bußgeldverfahren keine Unternehmensnamen in Pressemitteilung nennen
Verbreitung der Pressemitteilung stellt Eingriff in die durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützte Berufsfreiheit der Klägerin dar
Die Bundesnetzagentur darf keine Pressemitteilung veröffentlichen, in der sie unter namentlicher Nennung des betroffenen Unternehmens über den Erlass eines Bußgeldbescheides unterrichtet. Dies hat das Verwaltungsgericht Köln entschieden.
Die Klägerin betreibt Telemarketing. Wegen des Verdachts unerlaubter Telefonwerbung leitete die
VG untersagt namentliche Nennung von Unternehmen
Das VG Köln hat der Klage stattgegeben und der
Bundesnetzagentur ist keine Kartellbehörde
Die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2023
Quelle: Verwaltungsgericht Köln, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 33569
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