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Landgericht Berlin, Urteil vom 19.10.2023
67 S 119/23 -

Möglichkeit der Eigen­bedarfs­kündigung zu Gunsten von Cousins

Cousins als Familienmitglieder bei bestehender enger sozialer Bindung

Eine Eigen­bedarfs­kündigung zu Gunsten von Cousins ist möglich, wenn eine enge soziale Bindung besteht. In diesem Fall gehören Cousins zur "Familie" im Sinne § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB. Dies hat das Landgericht Berlin entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Das Amtsgericht Berlin-Mitte hatte im April 2023 entschieden, dass eine Eigenbedarfskündigung zu Gunsten eines Cousins unzulässig sei. Er sei nicht als Familienmitglied zu werten. Familienangehörige im Sinne von § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB seien nur Personen, denen ein Zeugnisverweigerungsrecht gemäß § 383 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ZPO zustehe. Darauf, ob ein besonders enges persönliches Band zwischen dem Vermieter und der Bedarfsperson besteht, komme es nicht an. Nunmehr hatte das Landgericht Berlin über den Fall zu entscheiden.

Möglichkeit der Eigenbedarfskündigung zu Gunsten von Cousins

Das Landgericht Berlin entschied, dass zu Gunsten von Cousins eine Eigenbedarfskündigung ausgesprochen werden könne, wenn eine enge soziale Beziehung zueinander bestehe. In diesem Fall sei der Cousin als Familienmitglied zu werten. Es komme nicht darauf an, ob ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Dieses Erfordernis stelle weder das Gesetz noch die BGH-Rechtsprechung auf. Der BGH habe das Bestehen eines Zeugnisverweigerungsrecht lediglich als Anknüpfungspunkt für eine Begrenzung in Betracht gezogen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.02.2024
Quelle: Landgericht Berlin, ra-online (vt/rb)

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Urteile zu den Schlagwörtern: Cousin | Cousine | Eigenbedarfskündigung | Kündigung wegen Eigenbedarfs
Fundstellen in der Fachliteratur: Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2023, Seite: 1248
GE 2023, 1248
 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 2023, Seite: 769
WuM 2023, 769

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Dokument-Nr.: 33687 Dokument-Nr. 33687

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