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Bundesgerichtshof, Urteil vom 10.10.2023
- VI ZR 287/22 -
BGH: Unzulässiges Rückwärtsfahren in Einbahnstraße zwecks Ermöglichung der Ausfahrt eines anderen Fahrzeugs aus Parklücke
Zulässig ist Rückwärtseinparken oder Rückwärtsausfahrt von einem Grundstück
Das Rückwärtsfahren in einer Einbahnstraße, um damit einem anderen Fahrzeug das Ausparken zu ermöglichen, ist unzulässig. Zulässig ist lediglich das unmittelbare Rückwärtseinparken oder die Rückwärtsausfahrt aus einem Grundstück. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: In Nordrhein-Westfalen kam es in einer
Amtsgericht gab Klage statt, Landgericht wies sie ab
Während das Amtsgericht Düsseldorf der Schadensersatzklage stattgab, wies sie das Landgericht Düsseldorf ab. Seiner Auffassung nach hafte der Kläger zu 60 % für die Unfallfolgen. Er habe zum einen gegen § 10 Satz 1 StVO verstoßen, indem er die Vorfahrt der Beklagten missachtet habe. Zudem liege ein Verstoß gegen § 9 Abs. 5 StVO vor. Für beide Verstöße spreche der
Bundesgerichtshof verneint Zulässigkeit des Rückwärtsfahren
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des Klägers. Die Beklagte habe in unzulässiger Weise die
Kein Anscheinsbeweis wegen unzulässigen Rückwärtsfahren
Gegen den Kläger spreche kein
Zurückweisung des Falls
Der Bundesgerichtshof wies den Fall zwecks Prüfung des Vorliegens eines Verschuldens des Klägers an das Landgericht zurück. Dabei gab er zu bedenken, dass der Kläger grundsätzlich nicht mit dem unzulässigen Rückwärtsfahren der Beklagten habe rechnen müssen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.02.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.08.2021
[Aktenzeichen: 18 C 79/19] - Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.09.2022
[Aktenzeichen: 22 S 390/21]
Jahrgang: 2023, Seite: 1587 MDR 2023, 1587 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2024, Seite: 146 NJW 2024, 146
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Dokument-Nr. 33704
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