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Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.02.2024
- II R 27/21 -
Parkhaus als erbschaftsteuerrechtlich nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Ein Parkhaus ist in der Erbschaftsteuer nicht begünstigt – dies hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden.
Der Kläger war testamentarisch eingesetzter Alleinerbe seines im Jahr 2018 verstorbenen Vaters, des Erblassers. Zum Erbe gehörte ein mit einem
Nicht begünstigtes Verwaltungsvermögen
Nach dem Urteil des BFH wird
Wohnungen aus Gründen des Gemeinwohls privilegiert
Zudem handelt es sich dabei auch nicht um die Überlassung von Wohnungen, die der Gesetzgeber wiederum aus Gründen des Gemeinwohls für die Erbschaftsteuer privilegiert hat. Keine Rolle spielt auch, ob zu der Überlassung der Parkplätze weitere gewerbliche Leistungen wie beispielsweise eine Ein- und Ausfahrtkontrolle und eine Entgeltzahlungsdienstleistung hin-zukommen. Darauf stellt das Erbschaftsteuergesetz nicht ab.
Keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung im Verhältnis zu anderen Grundstücksüberlassungen
Der BFH sah darin auch keine verfassungswidrige
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2024
Quelle: Bundesfinanzhof, ra-online (pm/ab)
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Dokument-Nr. 34133
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