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Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 12.09.2006
- 2 K 1375/05 -
Pensionäre haben keinen Anspruch auf Werbungskostenabzug
Ohne aktives Dienstverhältnis kein Abzug für Aufwendungen
Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz hat zu der Frage Stellung genommen, ob Pensionäre einen Werbungskostenabzug geltend machen können. Der 1936 geborene Kläger leitete als Pfarrer bis zum Eintritt in den Ruhestand zum 1. September 2002 eine Pfarrei. Im Streitjahr 2003 bezog er vom Ordinariat Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen. In seiner Einkommensteuererklärung 2003 begehrte er einen Werbungskostenabzug von rd. 5.500,- € (darunter Fortbildungskosten rd. 2.750,- €, PC-AfA rd. 650,- € und rd. 470,- € für PKW-Fahrten zur Aushilfe in der Seelsorge an 56 Tagen).
Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, es sei nur der Arbeitnehmer-Pauschbetrag in Höhe von 1044.- € zu gewähren, da sich der Steuerpflichtige nicht mehr in einem aktiven Dienstverhältnis befinde. Die Ruhestandsbezüge seien nachträgliches Entgelt für bereits geleistete Arbeit in der Vergangenheit. Er befinde sich auch nicht in einem dem Dienstverhältnis eines aktiven Pfarrers gleichstehenden besonderen Rechtsverhältnis. Die geltend gemachten Aufwendungen seien nicht durch die Ruhestandsbezüge veranlasst. Darüber hinaus seien die Fahrtaufwendungen von der Kirche ersetzt worden.
Mit der dagegen gerichteten Klage vertrat der Kläger die Ansicht, das Dienstverhältnis bestehe bis zum Lebensende eines Geistlichen, es werde nicht durch dessen Entpflichtung beendet. Nach dem maßgeblichen Kirchenrecht sei er als Pfarrer verpflichtet, die ihm vom Bischof übertragenen Aufgaben zu übernehmen und treu zu erfüllen. Das Ruhestandsgehalt decke (auch) die vom Bischof zu Recht erwarteten weiteren seelsorgerischen Tätigkeiten nach der Entpflichtung ab.
Die Klage, mit der der auf die Fahrtaufwendungen entfallende Werbungskostenabzug nicht mehr weiterverfolgt wurde, hatte jedoch keinen Erfolg. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz führte u. a. aus, es fehle der für den Werbungskostenabzug notwendige objektive kausale Zusammenhang der Aufwendungen mit einer einkunftserzielenden Tätigkeit. Die an 56 Tagen entwickelte Tätigkeit zur „Aushilfe in der Seelsorge” sei nicht gesondert vergütet worden. Werde aber eine Tätigkeit nicht vergütet, schieden schon deswegen begrifflich Werbungskosten aus. Der Kläger werde nicht wegen eines Entgeltes tätig, sondern - wie er selbst vortrage - aus „Berufung”. Aus der angesprochenen Verpflichtung, weitere seelsorgerische Tätigkeiten zu übernehmen, ergebe sich nichts anderes. Eine derartige Verpflichtung treffe auch denjenigen, der sich gegenüber einem anderen bereit erklärt habe, einen Auftrag im Sinne des BGB unentgeltlich zu besorgen. Auch dem Beauftragten in diesem Sinne stehe ein Werbungskostenabzug nicht zu. Die Aufwendungen des Klägers stünden auch nicht im Zusammenhang mit den Ruhestandsbezügen. Denn diese stellten nachträgliches Entgelt für die in der Zeit vor Eintritt in den Ruhestand geleistete Arbeit im Dienst der Kirche dar. Dass der Kläger entsprechend einem Beamten auf Lebenszeit alimentiert werde, ändere nichts an der Qualifikation des Ruhegehalts als Vergütung für die während der aktiven Zeit geleistete Tätigkeit. In seiner Eigenschaft als Geistlicher erhalte der Kläger keine Vergütung mehr. Dementsprechend würden auch die Versorgungsbezüge nach dem letzten Amt berechnet, das der Kläger als Pfarrer innegehabt habe. Hinsichtlich der PC-AfA könnten zwar nachträgliche Werbungskosten aus der aktiven Dienstzeit gegeben sein, jedoch liege der geltend gemachte Betrag von rd. 650,- € unter dem von dem Finanzamt angesetzten Arbeitnehmer Pauschbetrag von 1.044,00 €. Alle weiteren Aufwendungen seien erst nach Eintritt in den Ruhestand entstanden, so dass ein diesbezüglicher Abzug ausscheide.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Rheinland-Pfalz vom 23.11.2006
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Dokument-Nr. 3418
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