wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Landgericht München I, Urteil vom 07.07.2006
23 O 18585/05 -

Rechtsschutzversicherung darf Steuerberater Deckungszusage bei Streit mit Steuerberaterkammer versagen

Keine Koszenübernahme bei Klage aus dem Wettbewerbsrecht

Ein Steuerberater, dessen innovative Mandantenwerbung die zuständige Steuerberaterkammer auf den Plan gerufen hat, ist nicht nur im Streit mit dieser gescheitert. Das Landgericht München I hat nun auch die Deckungsklage gegen seine in München ansässige Rechtsschutzversicherung abgewiesen; die Kosten seiner erfolglosen Prozesse muss er daher selbst tragen.

Stein des Anstoßes: Auf seinem Briefkopf hatte der Kläger sich nicht nur als Steuerberater, sondern zugleich als "Unternehmensberater" und "Insolvenzberater" bezeichnet. Seine Mandanten ermunterte er in Formschreiben mit spendablen Angeboten, ihn weiter zu empfehlen. Darin hieß es:

"Ihre Betreuung hat mir/uns gefallen, deshalb empfehle ich/wir Sie gern weiter an Herrn/Frau/Firma … Wir bedanken uns für Ihre Empfehlung recht herzlich und werden Ihnen in den nächsten Tagen, als kleines Dankeschön, eine köstliche Flasche Champagner und zwei Gläser überreichen; außerdem übergeben wir Ihnen einen Gutschein über 350,00 DM, den Sie für eine Beratung oder zur Gutschrift auf Ihren Beratungskonto bei uns einsetzen können. Wir wissen, dass der Erfolg unseres Unternehmens in höchstem Maße von Ihrer Bereitschaft, uns weiterzuempfehlen, abhängig ist."

Der Kläger wurde darauf von seiner Steuerberaterkammer vor dem Landgericht Erfurt verklagt und verurteilt, die Verwendung nicht amtlicher Berufsbezeichnungen und die geschilderten Werbepraktiken zu unterlassen. Er legte hiergegen vor dem Oberlandesgericht Thüringen Berufung ein und Beschwerde gegen einen Ordnungsgeldbeschluss des Landgerichtes wegen Verletzung des gerichtlichen Unterlassungsgebotes. Beide Rechtsmittel blieben ohne Erfolg. Weiterhin erhob er Verfassungsbeschwerde gegen die Normen der Steuerberaterverordnung, auch dies erfolglos.

Die Gebühren für die Verfahren bezifferte er auf € 8.158,01, welche er nun von der beklagten Versicherung erstattet bekommen wollte. Diese berief sich auf die Versicherungsbedingungen, wonach "Rechtsschutz … für die … Abwehr von Unterlassungsansprüchen aus dem Bereich des sonstigen Wettbewerbsrechts... [und] in Verfahren vor Verfassungsgerichten" nicht gewährt wird.

Der Steuerberater vertrat den Standpunkt, seine Kammer sei kein direkter Wettbewerber, so dass der Ausschluss hier nicht eingreife und klagte vor dem Landgericht München I gegen die in München ansässige Rechtsschutzversicherung. Auch dies allerdings ohne Erfolg: Die zuständige Einzelrichterin der auf Versicherungsrecht spezialisierten 23. Zivilkammer, Nicole Selzam, wies die Klage des Steuerberaters mit Hinweis auf die wettbewerbsrechtliche Natur der Verfahren ab:

"Die Versicherungsbedingungen der Beklagten sind insoweit eindeutig: Auch vom Wortlaut her sind die Versicherungsbedingungen nicht darauf beschränkt, dass nur direkte Konkurrenten wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend machen müssen. Die Ausschlussklausel ist vielmehr umfassend formuliert und betrifft damit auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche, die von der Berufskammer eingeklagt werden. Das ist für jeden verständigen Versicherungsnehmer klar und deutlich ersichtlich."

Ebenso klar sei der Ausschluss betreffend die Kosten von Verfahren vor Verfassungsgerichten.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.11.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Landgerichts München I vom 28.11.2006

Urteile zu den Schlagwörtern: Rechtsschutzversicherung | Steuerberater | Steuerberaterin

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 3420 Dokument-Nr. 3420

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil3420

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?