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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 24.06.2021
- 5 U 268/20 -
Architekt als Verbraucher bei Bauvorhaben für in seinem Eigentum stehende Wohnimmobilie
Beabsichtigte Nutzung der Immobilie zu Wohnzwecken und zum Verkauf
Tritt ein Architekt als Bauherr für eine in seinem Eigentum stehende Wohnimmobilie auf, in der er eine Wohnung selber nutzen und die anderen verkaufen will, ist er als Verbraucher tätig. Dies hat das Oberlandesgericht Düsseldorf entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Im Jahr 2014 wurde ein
Verbrauchereigenschaft des Architekten
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied zu Gunsten des Beklagten. Es seien gemäß § 288 Abs. 1 BGB die 5 Prozentpunkte maßgeblich, da der Beklagte bei Abschluss des Werkvertrags als
Tätigkeit als Architekt spricht nicht für Handeln als Unternehmer
Aus der Tätigkeit als freiberuflicher
Zweck des Bauvorhabens war privater Natur
Nach Auffassung des Oberlandesgerichts sei der Zweck des Bauvorhabens rein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2024
Quelle: Oberlandesgericht Düsseldorf, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Duisburg, Urteil vom 26.11.2020
[Aktenzeichen: 4 O 71/14]
Jahrgang: 2022, Seite: 336 NJW 2022, 336 | Neue Zeitschrift für Baurecht und Vergaberecht (NZBau)
Jahrgang: 2021, Seite: 678 NZBau 2021, 678
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Dokument-Nr. 34625
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