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Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.12.2024
- VIII ZR 16/23 -
Bundesgerichtshof bestätigt Rechtmäßigkeit der Zweiten Berliner Mietenbegrenzungsverordnung vom 19. Mai 2020
Verlängerung der Mietpreisbremse in Berlin bis 2025 verfassungsgemäß
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass die Verordnung des Landes Berlin vom 19. Mai 2020 zur zulässigen Miethöhe bei Mietbeginn (Zweite Berliner Mietenbegrenzungsverordnung) rechtmäßig ist und insbesondere auf einer verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage - der Vorschrift des § 556 d Abs. 2 BGB in der seit dem 1. April 2020 geltenden Fassung des Gesetzes zur Verlängerung und Verbesserung der Regelungen über die zulässige Miethöhe bei Mietbeginn vom 19. März 2020 - beruht.
Die Kläger sind seit September 2015 Mieter einer Wohnung der Beklagten in
Die Wohnung unterlag zunächst aufgrund der durch Rechtsverordnung des Senats von
Am 19. Mai 2020 erließ der Senat von
Die Kläger sind der Ansicht, die in ihrem Mietvertrag für den Zeitraum von Januar bis September 2022 vereinbarte Mietstaffel, welche eine Nettokaltmiete von monatlich 1.931 € vorsieht, verstoße gegen die vorgenannten Vorschriften zur
Die Klage hatte insoweit vor dem Amtsgericht Erfolg. Das Landgericht hat die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht insoweit zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihr Klageabweisungsbegehren weiter.
Entscheidung des Bundesgerichtshofs
Die Revision der Beklagten hatte keinen Erfolg. Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat entschieden, dass die zulässige Höhe der von den Parteien vereinbarten Mietstaffel (auch) in dem vom Feststellungsbegehren umfassten Zeitraum anhand der (verlängerten) Vorschriften zur
Die gesetzlichen Vorschriften zur Begrenzung der Wiedervermietungsmiete in Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt (§§ 556 d ff. BGB) - und damit die vom Senat von
Richter: Der Gesetzgeber verfolgt mit der Mietpreisbremse ein legitimes öffentliches Interesse
Der Gesetzgeber verfolgt mit der gesetzlichen Miethöhenregulierung (weiterhin) ein legitimes, im öffentlichen Interesse liegendes Regelungsziel, nämlich auf angespannten Wohnungsmärkten dem überdurchschnittlich starken Anstieg der Mieten bei der Wiedervermietung von Bestandswohnungen entgegenzuwirken und hierdurch den Zugang der Bevölkerung zu bezahlbaren Mietwohnungen in ihrem bisherigen Wohnviertel zu sichern.
Die gesetzliche Regelung ist zur Erreichung dieses Ziels auch (weiterhin) geeignet und erforderlich. Insoweit verfügt der Gesetzgeber über einen (weiten) Beurteilungs- und Prognosespielraum. Aus den von ihm herangezogenen Untersuchungen ergibt sich, dass die für die Einführung der gesetzlichen Miethöhenregulierung maßgebliche Ausgangslage im Wesentlichen fortbesteht und sich die angespannte Lage in vielen Gebieten bislang noch nicht (ausreichend) deutlich gebessert hat, wenngleich durch die Miethöhenregulierung eine Verlangsamung der Mietdynamik erreicht wurde. Ein anderes gleichwertiges, zweifelsfrei - auch kurzfristig - vergleichbar wirksames (milderes) Mittel, mit dem die weiterhin angestrebte rasche Verlangsamung des Anstiegs der Wiedervermietungsmieten bis zum Wirksamwerden der regelmäßig erst mittel- bis langfristig wirkenden wohnungsmarktpolitischen Maßnahmen erreicht werden könnte, ist nicht ersichtlich.
Die in der geänderten Verordnungsermächtigung gemäß § 556 d Abs. 2 BGB vorgesehene Verlängerung der gesetzlichen Miethöhenregulierung bis längstens zum 31. Dezember 2025 stellt auch eine im Verhältnis zu dem angestrebten Zweck angemessene Maßnahme dar. Der Gesetzgeber hat die Grenzen des ihm insoweit zustehenden Gestaltungsspielraums nicht überschritten. Das Regelungskonzept der §§ 556 d ff. BGB einschließlich der dort vorgesehenen Ausnahmen trägt auch den Interessen der Vermieter hinreichend Rechnung. Insbesondere kann trotz der fortschreitenden Geltungsdauer nicht festgestellt werden, dass die vom Vermieter nach den §§ 556 d ff. BGB erzielbare Wiedervermietungsmiete einen hinreichenden Marktbezug nicht mehr aufweisen würde.
Richter: Die Verlängerung der Mietpreisbremse war für Vermieter vorhersehbar
Die Verlängerung der Geltung der Vorschriften zur
Die auf der nach alledem verfassungsgemäßen Ermächtigungsgrundlage des § 556 d Abs. 2 BGB erlassene Zweite Berliner
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.12.2024
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (pm/pt)
- Amtsgericht Berlin-Mitte, Urteil vom 30.06.2022
[Aktenzeichen: 21 C 261/21] - Landgericht Berlin, Urteil vom 15.12.2022
[Aktenzeichen: 67 S 180/22]
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Dokument-Nr. 34655
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