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Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 18.12.2006
4 N 1571/06 und 4 N 2133/06 -

Frankfurter Baumschutzsatzung ist wirksam

Bestimmte und näher beschriebene Bäume dürfen unter Schutz gestellt werden

Die Satzung zum "Schutz der Grünbestände im baurechtlichen Innenbereich der Stadt Frankfurt am Main" vom 29. Januar 2004 ist wirksam und insbesondere mit höherrangigem Recht vereinbar. Dies hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof in zwei Normenkontrollverfahren entschieden.

Zur Überprüfung gestellt hatte die Baumschutzsatzung eine Grundstückseigentümerin, die im Dezember 2004 auf ihrem Grundstück eine Buche mit einem Stammumfang von 1,60 m gefällt hatte, ohne im Besitz einer Genehmigung gewesen zu sein und hierfür mit einem Bußgeld in Höhe von 750,00 € belegt worden war. Im zweiten Fall hatten die Antragsteller zuvor einen Zivilrechtsstreit gegen eine Nachbarin geführt, in dem sie von dieser die Zustimmung zur Beseitigung eines Grenzbaumes verlangten. Das Amtsgericht hatte den Beseitigungsanspruch dieser Antragsteller dem Grunde nach anerkannt, die Klage im Ergebnis allerdings mit der Begründung abgewiesen, die Grundstücksnachbarin der Antragsteller sei nicht verpflichtet, der Beseitigung des Baumes zuzustimmen, weil dies durch die angegriffene Baumschutzsatzung der Stadt Frankfurt am Main nicht erlaubt werde.

In ihren Normenkontrollanträgen vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof vom Juli bzw. September 2006 argumentierten sämtliche Antragsteller, die flächendeckende Unterschutzstellung des gesamten baurechtlichen Innenbereichs der Stadt Frankfurt am Main sei nicht zulässig. Die Unterschutzstellung von Grünbeständen setze zunächst eine Prüfung voraus, welche Bestände bzw. Gebiete schutzbedürftig seien. Der Verweis der Stadt Frankfurt am Main darauf, dass in einer Großstadt grundsätzlich alle Bäume ab einer bestimmten Größe ökologische Vorteile böten, reiche für eine Unterschutzstellung nach den gesetzlichen Vorgaben des Hessischen Naturschutzgesetzes nicht aus.

Demgegenüber hat der Hessische Verwaltungsgerichtshof die Anträge bereits als unzulässig abgelehnt, weil die Antragsteller ihre Normenkontrollanträge nicht innerhalb von zwei Jahren nach Bekanntgabe der Baumschutzsatzung gestellt haben, wie dies vom Gesetz gefordert wird. Unabhängig hiervon wies der Vorsitzende des 4. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in der mündlichen Urteilsbegründung darauf hin, dass die Anträge außerdem auch unbegründet gewesen wären. Entgegen der Auffassung der Antragsteller habe die Stadt Frankfurt am Main keine flächendeckende Unterschutzstellung ihrer gesamten Grünbestände vorgenommen, sondern in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorgaben ausschließlich näher bestimmte Bäume ab einem Stammumfang von mehr als 60 cm (Laub- und Gingkobäume) bzw. ab einem Stammumfang von mehr als 90 cm (Nadelbäume) unter Schutz gestellt. Somit sei nicht das Gebiet an sich, also der bauliche Innenbereich, sondern in ihm lediglich und ausschließlich bestimmte und näher beschriebene schutzwürdige Objekte unter Schutz gestellt worden. Hierzu sei die Stadt Frankfurt am Main auch nach den gesetzlichen Vorgaben berechtigt, da Bäumen ab einem bestimmten Stammumfang sowohl unter ökologischen als auch unter stadtgestalterischen Gesichtspunkten besondere Bedeutung zukomme, da sie insbesondere geeignet seien, das Stadtbild entscheidend zu prägen, die klimatischen Verhältnisse in der Stadt nachhaltig positiv zu beeinflussen und als wichtiger Lebens- und Rückzugsraum insbesondere für Vögel zu dienen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 18.12.2006
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 26/06 des VGH Hessen vom 18.12.2006

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