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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 17.11.2006
- 4 S 101/05 -
Beamter hat keinen Anspruch auf Beihilfe für Potenzmittel
Kostenübernahmeausschluss verstößt nicht gegen höherrangiges Recht oder Fürsorgepflicht des Dienstherrn
Baden-württembergische Beamte erhalten auch weiterhin keine Beihilfe für Potenz steigernde Mittel (Cialis, Viagra). Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigte die Rechtmäßigkeit des in der Beihilfeverordnung des Landes geregelten Ausschlusses der Beihilfefähigkeit für diese Mittel und änderte ein Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart, das durch den Ausschluss die Fürsorgepflicht des Dienstherrn in ihrem Wesenskern als verletzt angesehen hatte.
Der Kläger, ein 1952 geborener Landesbeamter, leidet an einer organisch bedingten erektilen Dysfunktion. Ihm wurde von seinem Arzt im Frühjahr 2004 das Medikament Cialis verschrieben. Die Aufwendungen für dieses Mittel (144,42 EUR) machte er beim Landesamt für Besoldung und Versorgung geltend, das die Gewährung von Beihilfe für diese Aufwendungen ablehnte. Auf seine Klage hob das Verwaltungsgericht den Ablehnungsbescheid auf und verpflichtete das Land zur Gewährung einer Beihilfe in Höhe von 101,09 EUR (70 % der Aufwendungen). Zur Begründung führte es aus, der Ausschluss der Erstattungsfähigkeit sei unwirksam, da er den Wesenskern der Fürsorgepflicht berühre. Das Mittel sei für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens notwendig, was sich aus der Bedeutung der Sexualität insbesondere innerhalb der Familie ergebe.
Dem ist der Verwaltungsgerichtshof nicht gefolgt. Nach § 6 Abs.1 Nr.2 Satz 2 Beihilfeverordnung seien Aufwendungen für Mittel, die zur Empfängnisverhütung oder Potenzsteigerung verordnet wurden, nicht beihilfefähig. Dieser Ausschluss der Beihilfefähigkeit verstoße nicht gegen höherrangiges Recht. Der Dienstherr müsse zwar zugunsten des Beamten die ihm obliegende gesetzliche Fürsorgepflicht beachten, jedoch sei damit nicht der Ausgleich jeglicher aus Anlass von Krankheits-, Geburts- und Todesfällen entstandener Aufwendungen erforderlich. Der Verordnungsgeber verletze den ihm in diesem Bereich zustehenden Gestaltungsspielraum nicht, wenn er angesichts der beschränkten finanziellen Leistungsfähigkeit der öffentlichen Haushalte Leistungen von der Beihilfefähigkeit ausnehme, die in erster Linie einer Steigerung der Lebensqualität jenseits lebensbedrohlicher Zustände dienten. Dies gelte um so mehr, wenn es sich um Bereiche handele, bei denen die Übergänge zwischen krankhaften und nicht krankhaften Zuständen maßgeblich vom subjektiven Empfinden des Einzelnen abhingen. Den Wesenskern der Fürsorgepflicht könne der Ausschluss der Beihilfefähigkeit allenfalls dann berühren, wenn auf den Beamten unzumutbare Belastungen bzw. erhebliche Aufwendungen zukämen, denen er sich nicht entziehen könne. Dies könne bei der Behandlung schwerer oder gar lebensbedrohlicher Erkrankungen der Fall sein. Der Behandlung einer solchen Krankheit diene das Medikament Cialis jedoch nicht, obwohl es sich bei der erektilen Dysfunktion um eine Krankheit im Sinne der Beihilfeverordnung handele.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.01.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VGH Baden-Württemberg vom 15.12.2006
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Dokument-Nr. 3653
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