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Verwaltungsgericht Minden, Urteil vom 15.02.2007
- 2 K 2135/06 -
Antrag auf Polnisch-Unterricht scheitert am fehlenden Sorgerecht des Vaters
Das Verwaltungsgericht Minden wies die Klage eines nicht sorgeberechtigten Vaters ab, der Polnisch-Unterricht für seinen minderjährigen Sohn an dessen Schule wünschte.
Die Klage des polnischen Staatsangehörigen scheiterte daran, dass nicht er, sondern die von ihm geschiedene Mutter seines Sohnes das alleinige Sorgerecht hat. Das Gericht führte dazu unter Hinweis auf frühere Entscheidungen aus, dass allein der sorgeberechtigte Elternteil das Recht habe, über schulische Belange des Kindes zu entscheiden; dies gelte auch bei der Wahl bestimmter zusätzlicher Schulfächer. Dabei sei grundsätzlich unerheblich, ob der Elternteil Deutscher oder Ausländer sei. Es sei Aufgabe der zuständigen Familiengerichte, die unterschiedlichen Interessen getrennt lebender Eltern zum Ausgleich zu bringen. Deren Entscheidungen hätten die Schule und auch das Verwaltungsgericht zu beachten.
Mangels Sorgerechts des Klägers hatte das Gericht nicht mehr darüber zu entscheiden, ob und inwieweit eine Schule überhaupt verpflichtet sein kann, außerhalb des Fächerkanons weiteren (mutter-)sprachlichen Unterricht zu erteilen.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.03.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Minden vom 02.03.2007
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Dokument-Nr. 3936
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