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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 31.07.2007
S 6 R 2323/07 -

Keine Waisenrente für 'Studentin' im 34. Semester

Auch 'Bestandsrenten' aus DDR-Zeiten garantieren keinen unbegrenzten Anspruch - Studium ist kein Selbstzweck

Eine 37jährige Berlinerin hat keinen Anspruch auf Weiterzahlung einer (Halb-) Waisenrente, obwohl sie nach wie vor als "Studentin" an der Humboldt-Universität immatrikuliert ist. Sie befindet sich inzwischen im 34. Fachsemester für evangelische Theologie. Nach Feststellung des Berliner Sozialgerichts absolviert sie inzwischen nur noch ein "Scheinstudium". Daher bestehe selbst nach altem Recht der DDR kein Anspruch, obwohl dort keine Alters-Obergrenze für Waisenrenten festgelegt worden war.

Die Frau hatte im Jahr 1986 in der DDR eine Halbwaisenrente erhalten, nachdem ihr Vater verstorben war. Nach der Wiedervereinigung wurde das Geld als „Bestandsrente“ weiter gezahlt. Einige Voraussetzungen der Rentenzahlung richteten sich daher – ausnahmsweise – weiter nach dem alten DDR-Recht. Die bundesdeutsche Rentenbehörde (Deutsche Rentenversicherung Bund) stoppte die Zahlung schließlich 20 Jahre nach Rentenbeginn im September 2006.

Vor dem Berliner Sozialgericht klagte die Frau auf Weiterzahlung der Rente. Sie legte unter anderem das Schreiben eines Professors der Humboldt-Universität vor, wonach sich die 37jährige „seit einigen Monaten intensiv auf das Examen vorbereitet“.

Das Berliner Sozialgericht hat jetzt die Klage abgewiesen.

Das Sozialgericht hat zunächst die allgemeinen bundesdeutschen Vorschriften des Sozialgesetzbuchs überprüft: Nach dem Sozialgesetzbuch darf eine Waisenrenten selbst im Fall einer Ausbildung in der Regel nur bis zum 27. Geburtstag gezahlt werden (§ 48 Sozialgesetzbuch – Sechstes Buch). Die 37jährige Klägerin hat diese Grenze weit überschritten.

Eine solche Alters-Obergrenze für Waisenrenten bestand zwar in der DDR nicht, wie das Sozialgericht feststellte. Eine Ausbildung sei jedoch kein Selbstzweck. Die Waisenrente werde vielmehr gezahlt, um den Waisen den Weg ins Berufsleben zu ermöglichen. Diesen Weg habe die Klägerin jedoch nicht beschritten. Die Klägerin habe bislang keine Abschlussprüfung abgelegt, obwohl sie bereits vor neun Jahren die Zulassungsvoraussetzungen für die Abschlussprüfung erfüllt habe. Die Regelstudienzeit sei inzwischen um das 2,5fache überschritten. Trotz förmlicher Immatrikulation handle es sich also nur noch um ein „Scheinstudium“.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.08.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des SG Berlin vom 23.08.2007

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Dokument-Nr.: 4743 Dokument-Nr. 4743

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