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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 18.04.2007
- 7 U 186/06 -
Mieterhöhungsverlangen bei unzulässiger Schönheitsreparaturklausel
Kosten für Schönheitsreparaturen sind in Mietzins einkalkuliert
Wenn sich die im Mietvertrag zwischen Mieter und Vermieter festgelegte Klausel zur Durchführung von Schönheitsreparaturen als unwirksam erweist, kann der Vermieter einen Zuschlag zur Miete verlangen. Dies hat das Oberlandesgericht Karlsruhe entschieden.
In letzter Zeit sind verschiedene sehr mieterfreundliche Entscheidungen zu der Frage der Wirksamkeit von Schönheitsreparaturklauseln ergangen (vgl. BGH, Urteil v. 18.10.2006 - VIII ZR 52/06 -; OLG Düsseldorf, Urteil v. 04.05.2006 - I-10 U 174/05 -; BGH, Urteil v. 23.06.2004 - VIII ZR 361/03 -). Diese Rechtsentwicklung lag auch dem vorliegenden Streit zugrunde.
Weil im Mietvertrag eine so genannte starre Fristregelung zur Durchführung von
Landgericht: Vermieter hat Anspruch auf Zustimmung des Mieters zur Erhöhung der Miete
Das Gericht führte aus, dass der Vermieter gemäß § 558 Abs. 1 S. 1 BGB Anspruch auf Zustimmung zur Erhöhung der
Revision läuft
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Wegen der grundsätzlichen Bedeutung ist die Revision zugelassen, die beim BGH unter dem Aktenzeichen VIII ZR 118/07 geführt wird.
Wichtiger Hinweis (Nachtrag vom 09.07.2008)
Der Bundesgerichtshof hat in einem anderen Rechtsstreit Urteil v. 09.07.2008 - VIII ZR 181/07 - entschieden, dass Vermieter bei einer unwirksamen Klausel über die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.09.2007
Quelle: ra-online
- , laufendes Verfahren
[Aktenzeichen: VIII ZR 118/07]
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Dokument-Nr. 4829
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