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Amtsgericht München, Urteil vom 24.07.2007
173 C 23153/06 -

Stacheldraht am Nachbarzaun: Beseitigungsanspruch nach drei Jahren verwirkt

Gartenzaun erinnert an DDR-Grenze

Wer sich jahrelang mit seinem Nachbarn um alles Mögliche streitet, schafft umgekehrt bei diesem Nachbarn das Vertrauen, dass die Punkte, gegen die nicht vorgegangen wird, in Ordnung sind. Ein Beseitigungsanspruch ist dann verwirkt. Dies hat das Amtsgericht München entschieden.

Die Parteien dieses Rechtsstreits sind zwei benachbarte Ehepaare. Sie bewohnen je eine Hälfte eines Doppelhauses. Seit Jahren besteht ein erheblicher Konflikt zwischen ihnen, der schon vor Straf- und Zivilgerichten ausgetragen wurde. Im Laufe der Jahre errichteten die Beklagten unmittelbar und entlang der gesamten gemeinsamen Grundstücksgrenze, eine aus Holz hergestellte zaun- bzw. wandartige Konstruktion, die im Jahre 2001 fertig gestellt wurde. Sie befindet sich auf dem Grundstück der Beklagten und ist überall zumindest 1,80 m hoch, teilweise deutlich höher. In Hausnähe ist die Konstruktion bis unter den Dachüberstand geführt und mit Stacheldraht bewehrt.

Dieser Zaun wurde in einem 2004 vor dem Amtsgericht München geführten Verfahren bereits einmal thematisiert. Dabei erklärten die jeweiligen Männer der Parteien, man wolle am bestehenden Zustand der gemeinsamen Grundstücksgrenze nichts verändern. Tatsächlich blieb der Zustand gleich, bis im Jahre 2006 die Kläger von den Beklagten den Rückbau der „Befestigungsanlage“ auf einen Sichtschutz mit einer Höhe von maximal zwei Metern und einer Länge von maximal vier Metern wollten.

Die Kläger trugen vor, von dieser Konstruktion, die an die Grenze der ehemaligen DDR erinnere, gingen unzumutbare Einwirkungen aus, wodurch die Nutzbarkeit ihres eigenen Grundstücks erheblich beeinträchtigt werde. Es komme zu Abschattungen nahezu des gesamten Grundstücks. Bis in den Mai liege dadurch Schnee im Garten. Außerdem nutze der beklagte Ehemann diese Konstruktion, um sich dahinter zu verstecken und die Kläger zu bewerfen, etwa mit Blumenzwiebeln. Sie sei nur errichtet worden, um die Kläger zu schikanieren.

Die Beklagten sahen in der Aufforderung nur eine weitere Schikane der Kläger, von denen sie in der Vergangenheit bereits mit Klagen überzogen worden seien. Die Errichtung des Zauns sei notwendig, um den ständigen Anfeindungen der Kläger vorzubeugen und die eigene Privatsphäre zu schützen. Derartige Zäune gäbe es mehrfach in der Nachbarschaft, die Kläger würden auch nicht beeinträchtigt. Dort wo der Zaun höher als 1,80 Meter sei, würde er von der Grenzbepflanzung der Kläger auf deren Grundstücksseite vollständig verdeckt. Der Zaun sei auch nötig, um die besonders hässliche Grenzbepflanzung der Kläger zu verdecken.

Die zuständige Richterin des Amtsgerichts München wies die Klage ab.

Gegen den Zaun als solches könne die Klagepartei sich schon nicht wenden, weil er in weiten Teilen durch die eigene Grenzbepflanzung vollständig bedeckt sei. Eine zusätzliche Beeinträchtigung gehe von ihm nicht aus. Außerdem sei ein Zaun dieser Höhe auch in der Nachbarschaft mehrfach vorhanden. Lediglich der Teil der Zaunanlage, der aus Stacheldraht bestehe sei eigentlich nicht zulässig. Die Einzäunung mit Stacheldraht widerspreche evident den Grundsätzen eines normalen Umgangs mit seinen Mitmenschen. Der aggressive und feindselige Charakter von Stacheldraht verbiete dessen Einsatz, sofern kein besonderer Grund dafür bestehe. Allerdings könnten die Kläger im vorliegenden Fall seine Besei-tigung nicht verlangen. Seit 2004 habe sich an dem Zaun nichts geändert. In der Verhandlung vom 07.07.2004 hätten zumindest die jeweiligen Ehemänner übereinstimmend erklärt, am bestehenden Zustand nichts verändern zu wollen. Angesichts der Tatsache, dass ansonsten über so viele Dinge gestritten wurde, konnten sich deshalb die Beklagten darauf verlassen, dass zumindest der Zaun nicht angegriffen würde. Der etwaige Beseitigungsanspruch der Kläger sei daher auch schon nach 3 Jahren verwirkt.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.10.2007
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des AG München vom 15.10.2007

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