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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 27.11.2007
- 14 K 10476/02 B -
Studenten müssen Zweitwohnungssteuer zahlen
Auch in sogenannten "Kinderzimmerfällen" Pflicht zur Zahlung
Studenten, die in Berlin eine Wohnung unterhalten und gleichzeitig an einem anderen Ort mit Hauptwohnsitz gemeldet sind, müssen nach einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Zweitwohnungssteuer nach dem Berliner Zweitwohnungssteuergesetz zahlen, und zwar auch dann, wenn der Hauptwohnsitz das Kinderzimmer im elterlichen Haus oder der elterlichen Wohnung ist. Zweitwohnungssteuer wird fällig, wenn jemand eine Wohnung als Nebenwohnung unterhält.
Es handelt sich um eine sog. Aufwandsteuer, die daran anknüpft, das der Bürger Geld für den Konsum bestimmter Güter (in diesem Fall einer zweiten Wohnung) zu Verfügung hat. Damit wird seine Leistungsfähigkeit auch zur Zahlung einer besonderen Steuer unterstellt.
Mit ihrem Urteil widersprachen die Richter des Finanzgerichts der Ansicht anderer Verwaltungs- und Finanzgerichte, die in den sog. "Kinderzimmerfällen" das Zweitwohnungssteuergesetz für nicht anwendbar halten, weil einem Studenten durch das Zimmer bei den Eltern - für das er in der Regel nichts zu bezahlen braucht - kein besonderer Aufwand entstünde. Maßgebend ist nach Ansicht des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg allein die Tatsache des Konsums, in diesem Fall von zwei Wohnungen. Dass der Aufwand dafür teilweise nicht von dem Nutznießer, dem Studenten, sondern von seinen Eltern getragen wird, hindere deshalb nicht die Erhebung von Zweitwohnungssteuer.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des FG Berlin-Brandenburg vom 04.02.2008
- Zweitwohnungssteuer bei Studenten mit zusätzlichem "Kinderzimmer" rechtswidrig
(Oberverwaltungsgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 20.06.2007
[Aktenzeichen: 1 L 194/06, 1 L 241/06, 1 L 242/06, 1 L 243/06, 1 L 257/06]) - Zweitwohnungssteuer für Studentenbude als Nebenwohnsitz unzulässig
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 19.11.2007
[Aktenzeichen: 25 K 2703/07 u.a ])
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Dokument-Nr. 5545
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