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Bundesfinanzhof, Urteil vom 04.12.2007
- VIII R 53/05 -
Besteuerung sogenannter Finanzinnovationen: Euro-Zertifikate mit garantierter Mindestrückzahlung
Der Bundesfinanzhof hat seine Rechtsprechung zu sog. Finanzinnovationen weiterentwickelt. Das Urteil betrifft den Verkauf von Indexzertifikaten (Euro-Zertifikaten) mit einer garantierten Mindestrückzahlung vor Endfälligkeit (im Streitfall: Nominalwert 1000 US-$ je Stück; Erwerb von 100 Zertifikaten im Mai 1998 für 975 US-$ je Stück; Rückzahlung bei Endfälligkeit im Juni 2002 entsprechend dem Euro-Kurs zu diesem Zeitpunkt, mindestens aber 100 US-$ je Zertifikat; Verkauf im November 2000 mit einem Überschuss von 1014 DM pro Zertifikat).
Der Bundesfinanzhof kam zu dem Ergebnis, dass der beim Verkauf der Euro-Zertifikate erzielte Überschuss nur hinsichtlich des Teils steuerbar ist, der der garantierten Mindestrückzahlung entspricht. Anders als bei Indexzertifikaten mit voller Rückzahlungsgarantie, bei denen - wie das Gericht in einem früheren Urteil entschieden hat - Kursgewinne, die der Inhaber beim Verkauf oder bei der Einlösung der Zertifikate erzielt, in vollem Umfang steuerbar sind, trägt der Inhaber eines Indexzertifikats mit garantierter Mindestrückzahlung das Risiko, bei ungünstiger Kursentwicklung einen Teil seines eingesetzten Kapitals zu verlieren. Der Bundesfinanzhof hat es deshalb als sachgerecht angesehen, den bei der Veräußerung der Zertifikate erzielten Überschuss insoweit dem nicht steuerbaren Bereich zuzuordnen, als der Steuerpflichtige das eindeutig bestimmbare Risiko eines Kapitalausfalls (hier: 90 v.H.) eingegangen ist.
Die Abgrenzung des steuerpflichtigen vom nichtsteuerbaren Teil des beim Verkauf erzielten Überschusses ist nach dem Verhältnis zwischen der Mindestrückzahlung (hier: 10 000 US-$) und der Differenz zwischen dem Nominalbetrag der Anlage (hier: 100 000 US-$) und Mindestrückzahlung (Risikobereich) vorzunehmen.
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EStG § 20 Abs. 1 Nr. 7, Abs. 2 Satz 1 Nr. 4
1. Der Überschuss aus der Veräußerung von Indexzertifikaten mit einer garantierten Mindestrückzahlung ist nur hinsichtlich des Teils steuerbar, der der garantierten Mindestrückzahlung zuzuordnen ist.
2. Soweit der Steuerpflichtige das der Höhe nach eindeutig bestimmbare Risiko eines Kapitalausfalls eingegangen ist, entfällt der bei Veräußerung der Zertifikate erzielte Überschuss im Rahmen des § 20 EStG auf den nicht steuerbaren Bereich.
3. Die Höhe des steuerpflichtigen Teils des insgesamt erzielten Überschusses bestimmt sich nach der Relation zwischen der Mindestrückzahlung und der Differenz zwischen Nominalbetrag der Anlage und Mindestrückzahlung (Risikobereich).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.02.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 15/08 des BFH vom 13.02.2008
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Dokument-Nr. 5600
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