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Bundesfinanzhof, Urteil vom 28.11.2007
- IX R 39/06 -
Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte zu versteuern
Preisgeld in Höhe von 250.000 € ist als Entgelt für vertraglich vereinbarte Leistung anzusehen
Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass die Teilnehmerin an einer Fernsehshow für ihr dort erzieltes Preisgeld in Höhe von 250.000 € einkommensteuerpflichtig ist. Das Preisgeld hatte sie erhalten, weil es ihr entsprechend den Vorgaben der Show gelungen war, während der Show ihre gesamte Familie und ihre Freunde dahin gehend zu täuschen, dass der - vom Sender bestimmte - Mann an ihrer Seite "die Liebe ihres Lebens" sei und sie diesen trotz aller vom Veranstalter eingebauten "Widrigkeiten" während der Sendung heiraten wolle.
Insbesondere ist ein solches Preisgeld nicht mit Gewinnen aus Rennwetten vergleichbar: Diese sind nicht der Einkommensteuer unterworfen, wenn sie außerhalb eines gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betriebs anfallen (BFH-Urteil vom 24. Oktober 1969, IV R 139/68), weil weder Spieltätigkeit noch Spieleinsatz Leistungen sind, die durch den Spielgewinn vergütet werden.
Im Gegensatz dazu hat die Klägerin mit ihrer Teilnahme an der Fernsehshow eine vertraglich vereinbarte Leistung gegenüber dem Fernsehsender erbracht und dafür mit dem Preisgeld ein Entgelt erhalten. Shows der hier streitigen Art stellen nämlich Unterhaltungssendungen dar, die ausschließlich von der Mitwirkung von Kandidaten "leben" und nur deshalb den Veranstalter veranlassen, ihnen für ihre Teilnahme eine Chance auf einen (hohen) Preis einzuräumen.
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Preisgelder für die Teilnahme als Kandidat an einer Fernsehshow sind als sonstige Einkünfte nach § 22 Nr. 3 EStG steuerbar.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 25/08 des BFH vom 05.03.2008
- Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 28.03.2006
[Aktenzeichen: 5 K 159/05]
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Dokument-Nr. 5701
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