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Bundesgerichtshof, Urteil vom 05.03.2008
- VIII ZR 95/07 -
BGH: Unwirksamkeit einer für den Mieter nicht hinreichend verständlichen Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen
Eine Abgeltungsklausel kann wegen Intransparenz unwirksam sein, wenn sie nicht hinreichend klar und verständlich ist. So ist z.B. im vorliegenden Fall fraglich, was unter einem "angelaufenen Renovierungsintervall" zu verstehen ist und wie dieses für die konkrete Berechnung der Abgeltungsquote maßgebliche Intervall ermittelt werden soll.
Die Beklagten waren Mieter einer Wohnung des Klägers. Über die Verpflichtung zur Vornahme laufender
§ 12 Abs. 1 des Mietvertrags enthält eine Quotenabgeltungsklausel, die bestimmt:
"Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme der
Vermieter verlangt Kostenerstattung für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen
Der Kläger nimmt die Beklagten nach Beendigung des Mietverhältnisses auf Kostenerstattung wegen nicht vorgenommener
Im zweiten Berufungsverfahren hat das Landgericht die Berufung erneut zurückgewiesen. Es hat die Klausel über die Verpflichtung des Mieters zur Vornahme laufender
Die vom Berufungsgericht erneut zugelassene Revision des Klägers führte wiederum zur Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht. Das Landgericht durfte einen Schadensersatzanspruch des Klägers wegen fälliger, aber von den Beklagten nicht vorgenommener
BGH: Klausel ist intransparent
Im Ergebnis zutreffend hat das Berufungsgericht dagegen einen auf die
Entgegen der Auffassung der Revision ist die
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BGB § 307 Abs. 1 Satz 2, § 306 Abs. 2
a) Eine Abgeltungsklausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die den Mieter für den Fall, dass die Schönheitsreparaturen bei seinem Auszug noch nicht fällig sind, dazu verpflichtet, "angelaufene Renovierungsintervalle zeitanteilig zu entschädigen", ist wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam.
b) Dem Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen, die sich aufgrund einer Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung als unwirksam erweisen, ist grundsätzlich kein Vertrauensschutz zuzubilligen (Bestätigung von BGHZ 132, 6, 12).
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.03.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 44/08 des BGH vom 05.03.2008
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 08.04.2004
[Aktenzeichen: 23 C 6319/03] - Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 22.02.2007
[Aktenzeichen: 21 S 241/04]
- Eine für den Mieter nicht hinreichend klare und verständliche Quotenabgeltungsklausel für Schönheitsreparaturen ist unwirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.09.2007
[Aktenzeichen: VIII ZR 143/06 ]) - BGH: Starre Abgeltungsklauseln in Mietverträgen sind unwirksam
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 18.10.2006
[Aktenzeichen: VIII ZR 52/06 ])
Jahrgang: 2008, Seite: 845 BB 2008, 845 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2008, Seite: 665 GE 2008, 665 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2008, Seite: 147 IMR 2008, 147 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2008, Seite: 678 MDR 2008, 678 | Zeitschrift: Der Miet-Rechts-Berater (MietRB)
Jahrgang: 2008, Seite: 196 MietRB 2008, 196 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2008, Seite: 1438 NJW 2008, 1438 | Zeitschrift für Wirtschaftsrecht (ZIP)
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Jahrgang: 2008, Seite: 527 ZMR 2008, 527
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Dokument-Nr. 5706
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