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Bundesgerichtshof, Urteil vom 08.05.2008
- I ZR 83/06 -
BGH: Unternehmen dürfen für Abmahnung Anwälte einschalten
Abgemahnter muss auch Rechtsanwaltskosten tragen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass in der Regel im Zuge einer Abmahnung auch die Anwaltskosten des Abmahnenden ersetzt werden müssen.
Die Parteien sind Wettbewerber auf dem Gebiet der Telekommunikationsdienstleistungen. Zwei Werber der Beklagten hatten versucht, eine Kundin der Klägerin, der Deutschen Telekom AG, für die Beklagte zu gewinnen, und hatten dabei irreführende Behauptungen aufgestellt. Obwohl die
Vorinstanzen sprachen der Klägerin den Ersatz der Anwaltskosten zu
Das Landgericht und das Berufungsgericht haben der Klage stattgegeben und sich dabei auf eine Bestimmung im Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb gestützt, die dem Abmahnenden einen Anspruch auf Ersatz der erforderlichen Aufwendungen gibt. Auch wenn der Wettbewerbsverstoß klar auf der Hand gelegen sei, habe die Klägerin die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für erforderlich halten dürfen.
BGH bestätigt vorinstanzliche Entscheidungen
Der Bundesgerichtshof hat die Entscheidung der Vorinstanzen bestätigt. Auszugehen sei von der tatsächlichen Organisation des abmahnenden Unternehmens. Ein Unternehmen mit eigener Rechtsabteilung sei nicht gehalten, die eigenen Juristen zur Überprüfung von Wettbewerbshandlungen der Mitbewerber einzusetzen und gegebenenfalls Abmahnungen auszusprechen.
BGH: Verfolgung von Wettbewerbsverstößen ist nicht die originäre Aufgabe eines gewerblichen Unternehmens
Die Verfolgung von Wettbewerbsverstößen gehöre nicht zu den originären Aufgaben eines gewerblichen Unternehmens. Deswegen sei es nicht zu beanstanden, wenn ein Unternehmen wie die
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UWG § 12 Abs. 1 Satz 2
Möchte ein Unternehmen einen wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch geltend machen und beauftragt es deswegen einen Rechtsanwalt mit der Abmahnung, kann es grundsätzlich die dadurch entstehenden Kosten auch dann vom Verletzer ersetzt verlangen, wenn es über eine eigene Rechtsabteilung verfügt.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.05.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 93/08 des BGH vom 09.05.2008
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 13.05.2005
[Aktenzeichen: 3/11 O 158/04] - Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 09.02.2006
[Aktenzeichen: 9 U 94/05]
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Dokument-Nr. 6035
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