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Finanzgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 08.05.2008
14 K 218/02 -

Kosten für die Aufnahme eines Gastlehrers steuerlich abzugsfähig

Aufwendungen sind durch berufliche Tätigkeit des Schulleiters entstanden

Das Finanzgericht Baden-Württemberg entschied, dass Aufwendungen für die Aufnahme einer Gastlehrerin aus Anlass eines Schüleraustausches in den Haushalt eines Schulleiters als Werbungskosten abzugsfähig sind.

Der Kläger ist Schulleiter eines Gymnasiums in Z. Im Rahmen eines Schüleraustausches fand ein Besuch einer Schülergruppe der High School aus D/Israel in Z statt. Der vorherige Schulleiter hatte den Besuch in die Wege geleitet und den Kläger gebeten, während des Besuchs einen Gastlehrer in seinem Haushalt unterzubringen. Die Gruppe bestand aus 15 Schülern im Alter von 15 bis 17 Jahren. Das Besuchsprogramm sah Veranstaltungen zur deutsch-jüdischen Geschichte und der aktuellen deutsch-israelischen politischen Situation vor. Die Schüler aus Israel wurden während des Besuchs in Familien von Schülern und die sie begleitenden Lehrer im Haushalt von Lehrern des Gymnasiums aufgenommen.

Der Kläger beherbergte und verköstigte in dieser Zeit in seinem Haushalt eine Gastlehrerin. Kosten wurden seitens der Schule nicht erstattet. In der Einkommensteuererklärung machte der Kläger für die Unterbringung und Verpflegung der Gastlehrerin sowie für zusätzliche Fahrten Aufwendungen in Höhe von 516 DM als Werbungskosten geltend. Das Finanzamt erkannte diese nicht an.

Das Finanzgericht gab dem Kläger Recht und entschied, dass die Aufwendungen für die Aufnahme der Gastlehrerin als Werbungskosten steuerlich abzugsfähig seien. Die Aufwendungen seien objektiv durch die berufliche Tätigkeit des Klägers als Schulleiter des Gymnasiums veranlasst. Ohne seine Ernennung zum Leiter dieser Schule wenige Wochen vor dem Besuch der israelischen Schülergruppe wäre es nicht zur Aufnahme der Gastlehrerin in den Familienhaushalt des Klägers gekommen.

Die Aufwendungen seien vom Kläger auch subjektiv zur Förderung seines Berufs als Gymnasiallehrer und Schulleiter erbracht worden. Hätte der Kläger der Bitte des früheren Schulleiters nicht entsprochen, wäre bei diesem sowie bei den Lehrern und Schülern aus Israel und seiner Schule und bei der vorgesetzten Schulbehörde der Eindruck entstanden, der Kläger zeige kein Interesse an dem Schüleraustausch und sei nicht bereit, diesen zu fördern. Das hätte für den Kläger einen schlechten Start als neuer Schulleiter bedeutet. Wie sich aus dem Erlass des Kultusministeriums vom 6. Oktober 2002 ergebe, messe das Kultusministerium schulischen Veranstaltungen außerhalb des Unterrichts - insbesondere dem Schüleraustausch mit dem Ausland - bei der Erfüllung der erzieherischen Aufgaben der Schule eine besondere Bedeutung zu. Es entspreche dem Auftrag des Klägers als Schulleiter und insbesondere seinem Bildungsauftrag als Gymnasiallehrer für das Fach Ethik, den Schüleraustausch mit Israel zu fördern und dabei beispielgebend auch persönliche finanzielle Opfer zu bringen. Die beruflichen Veranlassung sei auch nicht deshalb zu verneinen, weil die Aufwendungen keine Auswirkungen auf die Höhe des konkreten Arbeitslohns habe. Private Motive des Klägers für die Aufnahme der Gastlehrerin seien allenfalls von untergeordneter Bedeutung gewesen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 09/08 des FG Baden-Württemberg vom 02.07.2008

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