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Bundesgerichtshof, Urteil vom 09.07.2008
- VIII ZR 181/07 -
BGH: Kein Zuschlag zur Miete bei unwirksamer Schönheitsreparaturklausel
Vermieter verlangte Zustimmung zur Mieterhöhung
Mieter müssen keine höhere Miete bezahlen, wenn die Schönheitsreparaturklausel in ihrem Vertrag ungültig ist. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden. Die Karlsruher Richter wiesen eine Klage eines Vermieters ab, der einen Zuschlag von 71 Cent pro Quadratmeter und Monat gefordert hatte, weil er Schönheitsreparaturen künftig alleine zahlen sollte.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob ein Vermieter im Rahmen einer
Mietvertrag sah Schönheitsreparaturen innerhalb bestimmter Fristen vor
Der Beklagte ist Mieter einer (nicht preisgebundenen) Wohnung der Kläger. Der
Vermieter verlangten Zuschlag wegen der unwirksamen Schönheitsreparaturklausel
Die Kläger, die die von ihnen verwendete Klausel nach dieser Rechtsprechung für unwirksam halten, boten dem Beklagten den Abschluss einer Ergänzungsvereinbarung an, mit der die Verpflichtung zur Vornahme der
Vermieter klagen auf Zustimmung zur Mieterhöhung
Der daraufhin erhobenen Klage auf Zustimmung zur
BGH: Vermieter darf keinen Zuschlag zur ortsüblichen Miete verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der Schönheitsreparaturen enthält
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der Vermieter nicht berechtigt ist, einen Zuschlag zur ortsüblichen Miete zu verlangen, wenn der Mietvertrag eine unwirksame Klausel zur Übertragung der
BGH: Durch die unwirksame Schönheitsreparaturklausel ist keine Vertragslücke entstanden, denn das Gesetz sieht vor, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen zu tragen hat
Die Kläger können die beanspruchte
BGH: Kein Wegfall der Geschäftsgrundlage
Ebenso wenig kann die Forderung nach einem Zuschlag zur ortsüblichen Vergleichsmiete auf einen
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BGB § 558 Abs. 1, § 556, § 535 Abs. 1, § 306 Abs. 2, § 307, § 313
Der Vermieter ist nicht berechtigt, im Falle der Unwirksamkeit einer Klausel zur Vornahme der Schönheitsreparaturen durch den Mieter von diesem eine Mieterhöhung in Form eines Zuschlages zur ortsüblichen Vergleichsmiete zu verlangen.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 131/08 des BGH vom 09.07.2008
- Amtsgericht Düsseldorf, Urteil vom 25.08.2005
[Aktenzeichen: 51 C 3169/05] - Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 16.05.2007
[Aktenzeichen: 21 S 375/05]
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2008, Seite: 999 BGHReport 2008, 999 | Sammlung: Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Zivilsachen (BGHZ), Band: 177, Seite: 186 BGHZ 177, 186 | Das Grundeigentum - Zeitschrift für die gesamte Grundstücks-, Haus- und Wohnungswirtschaft (GE)
Jahrgang: 2008, Seite: 1117 GE 2008, 1117 | Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
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Jahrgang: 2008, Seite: 1149 MDR 2008, 1149 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
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Dokument-Nr. 6339
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