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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.07.2008
BVerwG 4 A 3001.07 -

Anwohnerklagen gegen Nachtflugregelungen für Flughafen Leipzig/Halle erfolglos

Militärtransporte und Frachtflüge dürfen auch nachts durchgeführt werden

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Klagen von drei Flughafennachbarn gegen die Nachtflugregelungen für den Flughafen Leipzig/Halle abgewiesen, die das Regierungspräsidium Leipzig im Bescheid vom 27. Juni 2007 getroffen hat. Damit steht fest, dass Passagiermaschinen den Flughafen auch zwischen 22.00 und 23.30 Uhr sowie zwischen 5.30 und 6.00 Uhr nutzen dürfen; Frachtflüge und Flüge aufgrund militärischer Anforderung sind während der gesamten Nachtzeit (22.00 bis 6.00 Uhr) zulässig.

Die Zulassung des Passagierverkehrs während der Nachtrandzeiten ist nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts durch die Bedürfnisse sowohl des Liniendienstes als auch der Charterverkehre gerechtfertigt. Der Flughafen erfüllt im Linienverkehr eine Zu- und Abbringerfunktion zu in- und ausländischen Passagierdrehkreuzen. Sollen dort frühe Anschlussverbindungen zu entfernteren Flughäfen erreicht werden, müssen Starts in Leipzig zwischen 5.30 und 6.00 Uhr erfolgen. Umgekehrt müssen Landungen zwischen 22.00 und 23.30 Uhr möglich sein, damit Drehkreuzpassagiere noch am Abend nach Leipzig zurückkehren können. Der Charterverkehr ist auf die Nutzung der Nachtrandzeiten aus Gründen effektiver Flugzeugumlaufplanungen angewiesen.

BVerwG: Entscheidend ist die Bilanz aller nächtlichen Flugbewegungen

Eine Trennung von Expressfracht und allgemeiner Fracht brauchte das Regierungspräsidium nicht zu verlangen. Frachtmaschinen von Fluggesellschaften, die logistisch in das Frachtzentrum am Flughafen Leipzig/Halle eingebunden sind, dürfen während der gesamten Nacht starten und landen. Die Behörde durfte dem Bemühen der Luftfracht- Carrier Rechnung tragen, zur Auslastung ihrer Frachtflugzeuge Expressfracht und konventionelle Fracht zu mischen. Zwar ist nur die Expressfracht auf den sog. Nachtsprung angewiesen, der die Nutzung der Nachtkernzeit (0.00 bis 5.00 Uhr) rechtfertigt. Die allgemeine Luftfracht wird vom Nachtsprungprivileg aber mit erfasst, wenn und solange der auf den Nachtsprung angewiesene Frachtverkehr den Kern des Luftfrachtzentrums bildet. Entscheidend ist nicht, wieviel Expressfracht im jeweiligen Flugzeug transportiert wird, sondern die Bilanz aller nächtlichen Flugbewegungen.

Kein Verbot für Irak-Flüge des US-Militärs

Flüge auf militärische Anforderung hatte das Regierungspräsidium während der gesamten Nacht zugelassen, u.a. um den Transport von US-Militärpersonal nach Kuwait für den Einsatz im Irak zu ermöglichen. Der Forderung der Kläger, diese Flüge von der Zulassung zum Nachtflugbetrieb auszunehmen, weil der Irak-Einsatz völkerrechtswidrig sei, ist das Bundesverwaltungsgericht nicht gefolgt. Das Regierungspräsidium sei nicht zuständig, zu prüfen, ob diese Flüge mit dem Völkerrecht vereinbar seien. Hierüber sei bei der Erteilung der Einflugerlaubnis durch die hierfür zuständigen Bundesbehörden zu entscheiden. Die von den Klägern beantragte Anrufung des Bundesverfassungsgerichts nach Art. 100 Abs. 2 GG war nicht geboten.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.07.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/08 des BVerwG vom 24.07.2008

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