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Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.09.2008
- I ZR 74/06 -
BGH: "Schwarzhandel" mit Bundesligakarten kann nur teilweise untersagt werden
Handel mit von Privatpersonen gekauften Karten ist zulässig
Im Kampf gegen den Schwarzhandel hat der Hamburger Sportverein (HSV) einen Teilerfolg erzielt. Der Bundesgerichtshof verbot dem Internethändler bundesligakarten.de den Weiterverkauf von Karten, die er zuvor beim HSV erworben hat. Dagegen darf der Händler Eintrittskarten verkaufen, die er von Privatpersonen z.B. über Suchanzeigen in Sportzeitschriften aufgekauft hat.
Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob der Hamburger Sportverein (HSV) verhindern kann, dass von ihm nicht autorisierte Händler
HSV gibt Eintrittskarten nur an autorisierte Verkaufsstellen ab
Der HSV vertreibt die
HSV kann Weiterverkauf der Karten nur teilweise untersagen
Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass der HSV den Beklagten den Handel mit den
Kein Weiterverkauf von im autorisierten Vertrieb erworbenen Karten
Im autorisierten Vertrieb des HSV können die Beklagten die Karten nur kaufen, wenn sie über ihre Wiederverkaufsabsicht täuschen. Beim Erwerb der Karten von der Verkaufsorganisation des HSV gelten für die Beklagten – unter den vorliegenden Umständen – dessen AGB. Der HSV hatte den Beklagten seine AGB im Zuge einer Abmahnung unter ausdrücklichem Hinweis darauf übersandt, dass eine Abgabe von Karten an Wiederverkäufer ausgeschlossen sei. Es steht dem HSV – so der Bundesgerichtshof – frei, einen Kartenverkauf an gewerbliche Kartenhändler abzulehnen. Gegen die Wirksamkeit der entsprechenden Klausel in den AGB bestünden keine Bedenken. Bei dem – in der Absicht des Weiterverkaufs erfolgenden – Erwerb der Karten durch die Beklagten oder ihre Mitarbeiter handele es sich um einen unlauteren Schleichbezug, zu dessen Unterlassung die Beklagten wettbewerbsrechtlich verpflichtet seien.
Über Suchanzeigen aufgekaufte Tickets dürfen weiterverkauft werden
Erwerben die Beklagten über Suchanzeigen in Sportzeitschriften Karten von Privatpersonen, täuschen sie indessen nicht über ihre Wiederverkaufsabsicht. Soweit private Verkäufer mit dem Verkauf von
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 12.09.2008
Quelle: ra-online, BGH
- Landgericht Hamburg, Urteil vom 12.05.2005
[Aktenzeichen: 315 O 586/04] - Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 05.04.2006
[Aktenzeichen: 5 U 89/05]
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Dokument-Nr. 6674
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