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Bundesgerichtshof, Urteil vom 25.06.2006
IV ZR 313/06 -

BGH: Bei Eigenunfall braucht Kfz-Versicherung nicht zu zahlen

Unfall mit zwei eigenen Fahrzeugen

Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat.

Der Kläger ist Halter zweier Kraftfahrzeuge. Beide sind bei der beklagten Versicherung haftpflichtversichert. Eines der Fahrzeuge steht im Eigentum der Ehefrau des Klägers. Diese fuhr mit ihrem Wagen auf der Hofeinfahrt des gemeinsamen Anwesens gegen den anderen, dem Kläger gehörenden Wagen. Den daraus entstandenen Schaden verlangte der Kläger von seiner Versicherung erstattet.

AKB schließt Ersatzpflicht der Versicherung aus

Diese lehnte die Zahlung ab. Sie berief sich dabei auf eine Klausel der ihren Versicherungsverträgen zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Kraftfahrtversicherung (AKB). Danach sind Haftpflichtansprüche des Versicherungsnehmers, Halters oder Eigentümers gegen mitversicherte Personen wegen Sach- oder Vermögensschäden von der Versicherung ausgeschlossen und auf Personenschäden beschränkt.

BGH bestätigt Vorinstanzen

Das Amtsgericht und das Landgericht Stade hatten die Klage bereits abgewiesen. Der Bundesgerichtshof bestätigte in seinem Urteil die Vorinstanzen und wies die Revision ab. Der Kläger habe nur dann einen Direktanspruch gegen seine Haftpflichtversicherung, wenn er als „Dritter“ im Sinne des § 3 Nr. 1 Pflichtversicherungsgesetz (in der damals noch einschlägigen alten Fassung) anzusehen wäre. Grundsätzlich könne zwar auch der geschädigte Versicherungsnehmer selbst ein solcher „Dritter“ sein.

Geschädigter Versicherungsnehmer als „Dritter“ nur bei Personenschäden

Dies hatte der Bundesgerichtshof in einer bereits ergangenen Entscheidung aber auf die Fälle beschränkt, in denen dem Versicherungsnehmer ein vom Versicherungsvertrag gedeckter Schadensersatzanspruch gegen seinen Haftpflichtversicherer zustehen. Nur dort sei es geboten, den Versicherungsnehmer in den mit dem Direktanspruch gewährleisteten Schutz der Unfallgeschädigten einzubeziehen. Das betreffe allein den Ersatz von Personenschäden des Versicherungsnehmers, denn nur diese seien vom Leistungsausschluss für durch mitversicherte Personen verursachte Schäden des Versicherungsnehmers nicht erfasst. Hinsichtlich der ihm selbst entstandenen Sach- oder Vermögensschäden gelte der Versicherungsnehmer deshalb nicht als „Dritter“.

Sicht des durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers

Dieses Ergebnis erziele die Auslegung der maßgeblichen AKB-Klausel aus der entscheidenden Sicht eines durchschnittlichen, um Verständnis bemühten Versicherungsnehmers. Der Wortlaut der Klausel verdeutliche dem Versicherungsnehmer, dass jegliche ihm von mitversicherten Personen zugefügten Sach- oder Vermögensschäden von dem Leistungsausschluss erfasst würden. Damit sei der Klausel eine Beschränkung auf Schäden am versicherten Fahrzeug nicht zu entnehmen. Der Haftungsausschluss erstrecke sich auf das gesamte Vermögen des Versicherungsnehmers, ohne dasss es dabei von Belang sei, ob einzelne geschädigte Gegenstände ihrerseits Objekt einer anderweitigen Haftpflichtversicherung seien.

Zweck der Haftpflichtversicherung ist Schutz vor Ansprüchen Dritter

Der Bundesgerichtshof führte weiterhin aus, dass der durchschnittliche Versicherungsnehmer wisse, dass der Zweck einer Haftpflichtversicherung im Kern darin bestehe, ihn selbst vor Schadensersatzansprüchen Dritter zu schützen. Deshalb erkenne er auch bei Auslegung der Vertragsklausel, dass der Haftpflichtversicherer im Grundsatz nur dann eintreten müsse, wenn der Versicherungsnehmer anderen Personen Schäden zufüge und nicht eintrete, wenn er sich selbst schädige. Diese Kenntnis sei im Bereich der Kraftfahrtversicherung weit verbreitet. Dies sei ein wesentlicher Unterschied zur Kfz-Kaskoversicherung, die über den Haftpflichtschutz hinaus auch Eigenschäden des Versicherungsnehmers abdecke.

Nur Schutz von Fremdschäden

Der Versicherungsnehmer könne, so das Gericht, nicht ohne Weiteres darauf vertrauen, dass die Schädigung eigener Sachen oder Vermögenswerte durch einen Mitversicherten als erstattungsfähiger Fremdschaden behandelt werde. Er könne und müsse vielmehr auch damit rechnen, dass ein solcher Schaden vom Versicherungsschutz ebenso ausgenommen werde, wie ein von ihm selbst verursachter.

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der Leitsatz

AVB Kfz-Haftpflichtversicherung, hier AKB § 11 Nr. 2

Der Versicherungsnehmer einer Kfz-Haftpflichtversicherung hat gegen den Versicherer keinen Anspruch auf Ersatz der an einem anderen, in seinem Eigentum stehenden Fahrzeug entstandenen Schäden, wenn eine mitversicherte Person diese Schäden durch den Gebrauch des versicherten Fahrzeuges verursacht hat.

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2008
Quelle: ra-online (we)

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Dokument-Nr.: 6717 Dokument-Nr. 6717

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