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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 29.08.2008
1 K 478/08.KO -

Ratsmitglied hat keinen Anspruch auf Aufnahme in Ausschuss

Ein Ratsmitglied, das keiner Fraktion angehört, hat keinen Anspruch auf seine Wahl in einen Ausschuss des Verbandsgemeinderates als ordentliches stimmberechtigtes Mitglied oder zumindest als antrags- und redeberechtigtes Ausschussmitglied. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.

Der Kläger ist seit 2004 als einziges Mitglied der FDP im Rat der Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen. Nach der Hauptsatzung der Verbandsgemeinde gibt es sieben Ausschüsse, deren Mitglieder am 6. Juli 2004 in offener Abstimmung aufgrund eines gemeinsamen Beschlussvorschlags aller Gruppierungen und des Klägers gewählt worden sind. Der Kläger wurde stellvertretendes Mitglied im Werk-, im Sozial- und Sport- sowie im Rechnungsprüfungsausschuss und nach dem Tod eines Ratsmitglieds im Mai 2006 auch noch im Haupt- und Finanzausschuss. Im November 2007 wandte sich der Kläger an den Bürgermeister der Verbandsgemeinde, um reguläres Mitglied in einem Ausschuss zu werden. Da sein Bemühen um Änderung der Hauptsatzung und um ein Einschreiten des Westerwaldkreises als Kommunalaufsichtsbehörde erfolglos blieb, legte er seine Mitgliedschaft als Stellvertreter in den Ausschüssen nieder und suchte um gerichtlichen Rechtsschutz nach. Er machte im Wesentlichen unter Hinweis auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zur Rechtsstellung eines Bundestagsabgeordneten geltend, er habe aus dem Demokratieprinzip und den Bestimmungen der Gemeindeordnung Anspruch auf eine angemessene Beteiligung an der politischen Willensbildung im Rat, die sich auch auf eine Mitarbeit in den Ausschüssen erstrecke.

Kommunalrechtliche Bestimmungen enthalten keinen entsprechenden Anspruch

Das Gericht wies die Klage ab. Das Ratsmitglied, so die Richter, habe weder einen Anspruch darauf, in mindestens einem Ausschuss des Beklagten als ordentliches stimmberechtigtes Mitglied noch dort als antrags- und redeberechtigtes Mitglied ohne Stimmrecht mitzuwirken. Aus den einschlägigen kommunalrechtlichen Bestimmungen ergebe sich ein solcher Anspruch nicht, weil die Ausschüsse durch Wahl gebildet würden. Damit weiche das kommunale Verfassungsrecht in Rheinland-Pfalz strukturell von den Regelungen des Deutschen Bundestages oder des rheinland-pfälzischen Landtages ab, wo die Ausschussmitglieder durch die Fraktionen entsprechend deren Stärkeverhältnisse im Parlament bestimmt würden. Davon unabhängig sei das Vorgehen des Ratsmitglieds auch rechtsmissbräuchlich, soweit er ordentliches Mitglied eines Ausschusses mit vollem Stimmrecht werden wolle. Er sei 2004 nicht zu der Wahl zum Mitglied eines der Ausschüsse angetreten, obwohl ihm dies möglich gewesen wäre. Vielmehr habe er den gemeinsamen Wahlvorschlag aller im Rat vertretenen Gruppierungen selbst unterstützt. Vor diesem Hintergrund verhalte sich das Ratsmitglied nunmehr treuwidrig, wenn es mehr als drei Jahre später seine Wahl in einen Ausschuss als Mitglied verlange.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 42/08 des VG Koblenz vom 24.09.2008

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Dokument-Nr.: 6753 Dokument-Nr. 6753

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