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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 07.10.2008
- 13 K 1233/08 -
Keinen Anspruch auf Durchführung des Winterdienstes auf (öffentlicher) Grundstückszufahrt
Gemeinde hat keine allgemeine Räum- und Streupflicht
Wie die Gemeinde ihre Pflicht zur Aufrechterhaltung des Straßenverkehrs im Winter nachkommt, steht in ihrem pflichtgemäßen Ermessen. Ein einklagbarer Anspruch besteht nur, wenn bei Schnee- und Eisglätte eine Gefahr für Leib und Leben des Bürgers bestünde, was im konkreten Fall zu verneinen war. Das hat das Verwaltungsgericht Stuttgart entschieden, und die Klage eines Bürgers gegen seine Gemeinde auf Durchführung des Winterdienstes abgelehnt.
Der Kläger ist Eigentümer eines mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks, welches durch einen öffentlich zugänglichen, asphaltierten Weg erschlossen ist, der in die als Dorfstraße bezeichnete Ortsdurchfahrt einmündet. Die
Gericht: Winterdienstvorschriften dienen ausschließlich dem Allgemeininteresse
Der Kläger habe keinen Anspruch gegen die
Bürger hat nur bei konkreter Gefahr für ein überragendes Rechtsgut einen Anspruch
Der Bürger habe aufgrund der polizeilichen Gefahrenabwehrpflicht der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.10.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Stuttgart vom 21.10.2008
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Dokument-Nr. 6866
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