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Bundessozialgericht, Urteil vom 16.12.2008
- B 4 AS 48/07 R -
Einkommensteuererstattung ist auf Hartz-IV-Leistungen anzurechnen
Steuererstattung stellt Einkommen dar
Wer nach Antragstellung von Hartz IV eine Einkommensteuererstattung vom Finanzamt erhält, muss sich diese Erstattung auf die Hartz-IV-Leistungen anrechnen lassen. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden. Juristisch handelt es sich bei der Steuererstattung um "Einkommen", das angerechnet wird und nicht um so genanntes "Vermögen". Vermögen würde auf die Hartz IV-Leistungen nicht angerechnet werden.
Der 1967 geborene Kläger bezieht seit 01.01.2005 mit Unterbrechungen Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende, zuletzt mit Bescheid vom 03.02.2006 für Februar bis Juli 2006 i.H.v. monatlich 532,37 €. Das Landessozialgericht hat nicht festgestellt, wann dem Kläger dieser Bescheid zugegangen ist. Am 06.02.2006 wurde dem Kläger vom Finanzamt eine Einkommensteuererstattung für 2004 i.H.v. 2.158 € gutgeschrieben.
ARGE rechnete Steuererstattung an
Die beklagte ARGE (Grundsicherungsträger) hob die Bewilligung von Grundsicherungsleistungen teilweise auf und bewilligte dem Kläger Leistungen für Februar 2006 unverändert i.H.v. 532,37 € sowie für März bis Juli 2006 unter Berücksichtigung der
BSG weist Sache an das Landessozialgericht zurück
Auf die Revision der Klägers hat der Senat das Urteil des LSG aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen.
BSG: Nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zufließende Einkommensteuererstattung ist berücksichtigungsfähiges Einkommen
Die dem Rechtsstreit zu Grunde liegende materiell-rechtliche Frage der Behandlung einer Einkommensteuerstattung ist geklärt. Bei einer nach Antragstellung im Bedarfszeitraum zugeflossenen Einkommensteuererstattung handelt es sich um berücksichtigungsfähiges
Einkommensteuererstattung durfte leistungsmindernd berücksichtigt werden
Die Beklagte durfte somit im Grundsatz die Einkommensteuererstattung leistungsmindernd berücksichtigen. Allerdings musste sie dabei die Vorschriften des SGB X beachten und prüfen, ob der Kläger verfahrensrechtlichen Vertrauensschutz genießt. Hierzu fehlen hinreichende Tatsachenfeststellungen. Die vom SG und LSG in Bezug genommenen Verwaltungsakten geben weder hierüber noch über den Zeitpunkt der Absendung oder Bekanntgabe des Bescheides Aufschluss. Nach Zurückverweisung ist daher zu klären, ob der Erlass des angefochtenen Verwaltungsaktes vor, am oder nach dem 6.2.2006, dem Tag der Gutschrift der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.12.2008
Quelle: ra-online (pt)
- Sozialgericht Aachen, Urteil vom 18.07.2006
[Aktenzeichen: S 11 AS 58/06] - Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.08.2007
[Aktenzeichen: L 20 AS 99/06]
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Dokument-Nr. 7155
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