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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 16.12.2008
- 11 LC 229/08 -
OVG Niedersachsen: Keine zureichende Rechtsgrundlage für sogenannte "Hooligan-Datei"
Zurzeit gibt es für die Führung der Datei "Gewalttäter Sport" keine zureichende Rechtsgrundlage. Dies entschied das Oberverwaltungsgericht Niedersachsen.
Der Kläger begehrt von der beklagten Polizeidirektion die Löschung personenbezogener Daten aus der beim Bundeskriminalamt als Zentralstelle geführten Verbunddatei "Gewalttäter Sport". Das Verwaltungsgericht Hannover hat mit Urteil vom 22. Mai 2008 der Klage stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass es für die Führung der Datei "Gewalttäter Sport" zurzeit keine zureichende Rechtsgrundlage gebe, da eine in §§ 11, 7 Abs. 6 des Bundeskriminalamtgesetzes vorgeschriebene Rechtsverordnung noch nicht erlassen sei und die für die Verbunddatei "Gewalttäter Sport" bestehende Errichtungsanordnung nach § 34 des Bundeskriminalamtgesetzes diese Rechtsverordnung nicht ersetzen könne.
Das Nds. Oberverwaltungsgerichts hat sich dieser Rechtsauffassung angeschlossen. Es hat in der mündlichen Verhandlung deutlich gemacht, dass die Notwendigkeit der Datei "Gewalttäter Sport" als solche nicht in Frage gestellt wird und dass es im Berufungsverfahren ausschließlich um die formelle Frage der Rechtsgrundlage geht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.12.2008
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OVG Niedersachsen vom 17.12.2008
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Dokument-Nr. 7175
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