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Landgericht Coburg, Urteil vom 30.12.2008
- 22 O 588/08 -
Zu den Anforderungen an die Verkehrssicherheit eines auch zum Begehen durch Fußgänger gedachten geteerten Weges
Stolperstahl im Teerbelag
In einen auch für den Fußgängerverkehr gedachten geteerten Weg dürfen nicht hervorstehende Bodenhülsen quasi als Stolperfalle eingebaut werden. Stolpert ein Fußgänger über eine solche Hülse und verletzt sich dabei, haftet die Kommune auf Schadensersatz und Schmerzensgeld. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts Coburg, mit der einer gestürzten Walkerin knapp 2.400 € Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen wurde. Durch den Einbau der über das Wegesniveau hinausragenden metallenen Aufnahmevorrichtung für Pfosten hatte die Gemeinde nach Auffassung des Gerichts ihre Verkehrssicherungspflicht verletzt.
Im beginnenden Frühling des Jahres 2008 wollte die Klägerin etwas für die Fitness tun und nahm an einem Nordic-Walking-Kurs teil. Die Strecke führte auch über einen geteerten Weg. Diesen hatte die Kommune mit Metallpfosten, die in Bodenhülsen eingesteckt waren und für die die Anwohner Schlüssel hatten, für Pkws gesperrt. Die Klägerin übersah eine der Hülsen, in der sich gerade kein Pfosten befand. Bei dem
Gerichtsentscheidung
Das Landgericht Coburg hingegen erkannte eine Verletzung der so genannten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2009
Quelle: ra-online (pt)
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Dokument-Nr. 7693
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