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Verwaltungsgericht Koblenz, Urteil vom 06.04.2009
- 3 K 904/08.KO -
Kein Klebekennzeichen als Nummernschild ohne Ausnahmegenehmigung
Für eine Ausnahmegenehmigung muss es einen Grund geben
Von dem Halter eines Kfz kann verlangt werden, dass ein selbstklebendes Kennzeichen, das nicht den einschlägigen Vorschriften entspricht, von dem Fahrzeug entfernt wird. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Koblenz.
Die Klägerin ist Halterin eines Mazda, an dem vorne nicht das von der Behörde abgestempelte Kennzeichenschild, sondern ein Klebekennzeichen angebracht ist. Das abgestempelte Schild führt die Klägerin nach ihren Angaben im Straßenverkehr mit sich und legt es, wenn sie ihr Fahrzeug parkt, hinter die Windschutzscheibe. Die Stadt Andernach gab der Klägerin auf, das Klebekennzeichen zu entfernen und die Mängelbeseitigung nachzuweisen. Hiergegen machte die Klägerin geltend, das beanstandete Klebekennzeichen, das sich schon sieben Jahre auf dem Fahrzeug befinde, entspreche den Vorschriften. Vorsorglich beantragte sie die Erteilung einer
DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer muss vorn angebracht sein
Die von der Klägerin nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhobene Klage hatte keinen Erfolg. Das Klebekennzeichen, so das Gericht, erfülle die Anforderungen der einschlägigen Bestimmungen nicht, da sich auf der Vorderseite des Mazdas nicht das DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit der zugehörigen Registernummer befinde. Zudem habe die Stadt zu Recht auch keine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des VG Koblenz
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Dokument-Nr. 7741
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