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Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19.05.2009
- 9 AZR 241/08 -
Croupier eines Spielsaals hat Anspruch auf rauchfreien Arbeitsplatz
Anwendung der Regelung zum Rauchen in Einraumgaststätten hier nicht anwendbar
Schließt sich an einen Spielsaal – räumlich nicht abgetrennt – eine Bar an, ist der Raum als Gaststätte anzusehen in der nicht geraucht werden darf. Dies entschied das Bundesarbeitsgericht.
Der Arbeitgeber hat nach § 5 Abs. 1 Satz 2 der Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV), soweit erforderlich, ein allgemeines oder auf einzelne Bereiche der Arbeitsstätte beschränktes
Der Kläger ist als Tisch-Chef am Roulettetisch eines Spielsaals der Beklagten in
BAG gibt Klage des Croupiers statt
Der Neunte Senat hat der auf Zuweisung eines tabakrauchfreien Arbeitsplatzes gerichteten Klage im Unterschied zu den Vorinstanzen stattgegeben. Der Anspruch des Klägers beruht auf § 618 Abs. 1 BGB iVm. § 5 ArbStättV. In dem Spielsaal, in dem der Kläger tätig ist, wird eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.05.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 47/09 des BAG vom 19.05.2009
- Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.03.2008
[Aktenzeichen: 11 Sa 1910/06]
Jahrgang: 2009, Seite: 1540 DB 2009, 1540 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2009, Seite: 1049 MDR 2009, 1049 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 2009, Seite: 2698 NJW 2009, 2698 | Zeitschrift: NJW-Spezial
Jahrgang: 2009, Seite: 483, Entscheidungsbesprechung von Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück NJW-Spezial 2009, 483 (Marcel Grobys und Robert von Steinau-Steinrück) | Neue Zeitschrift für Arbeitsrecht (NZA)
Jahrgang: 2009, Seite: 775 NZA 2009, 775
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Dokument-Nr. 7896
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