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Hessisches Finanzgericht, Urteil vom 02.04.2009
- 1 K 2778/07 -
Erbschaftsteuer auf ausgezahlte Lebensversicherungssumme bei nichtehelicher Lebensgemeinschaft
Es kommt nicht darauf an, ob der Erbe höhere Beiträge zum gemeinsamen Lebensunterhalt geleistet hat
Erhält ein Partner einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft als Begünstigter einer Lebensversicherung anlässlich des Todes seiner Partnerin die Lebensversicherungssumme, fällt Erbschaftsteuer auch dann an, wenn er in den gemeinsamen Jahren einen höheren Beitrag zum gemeinsamen Lebensunterhalt als die verstorbene Partnerin geleistet hat (§ 3 Abs. 1 Nr. 4 Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz -ErbStG-). Entscheidend ist, ob die Erblasserin sämtliche Versicherungsprämien aus ihrem eigenen Vermögen geleistet hat. Dies hat das Hessische Finanzgericht entschieden.
Geklagt hatte ein Mann, der seine langjährige nichteheliche Partnerin beerbt hatte und außerdem Begünstigter einer
Kläger: Erwerb müsse steuerfrei sei - 2/3 der Lebenshaltungskosten habe er getragen
Das wollte der Kläger nicht akzeptieren. Er argumentierte, dass die Erblasserin die Versicherungsbeiträge nur deshalb habe erbringen können, weil er sie bei den Ausgaben des täglichen Lebens unterstützt habe. Da er ein höheres Einkommen erzielt habe, habe er etwa 2/3 der Lebenshaltungskosten getragen. Gemeinsame Versicherungen (Haftpflicht, Hausrat, Kfz) sowie größere Anschaffungen und Urlaubsreisen habe er alleine bezahlt. Deshalb stelle der Erwerb aus der
Richter: Erblasserin zahlte die Versicherungsprämie und ist somit entreichert - Kläger ist als Erbe bereichert
Das sah das Gericht anders und entschied, dass der Kläger die Versicherungssumme als Begünstigter im Rahmen einer sog. freigebigen Zuwendung erhalten habe. Da die Erblasserin - und nicht der Kläger - sämtliche Versicherungsprämien aus ihrem eigenen Vermögen bezahlt habe, liege die erforderliche Entreicherung der Erblasserin und eine Bereicherung des Klägers vor. Die Versicherungssumme sei auch nicht als Gegenleistung für den höheren Beitrag des Klägers zum gemeinsamen Lebensunterhalt anzusehen. Die Erblasserin sei aufgrund ihrer Einkommens- und Vermögensverhältnisse jederzeit in der Lage gewesen, die monatlichen Versicherungsprämien aus ihrem eigenen Vermögen zu zahlen und sei diesbezüglich nicht auf die Unterstützung des Klägers angewiesen gewesen. Dass in einer Partnerschaft derjenige, der über ein höheres Einkommen verfüge, regelmäßig höhere Beiträge zum gemeinsamen Lebensunterhalt erbringe, ändere an der rechtlichen Wertung nichts. Wirtschaftlich gesehen führe dies im Streitfall keineswegs dazu, dass der Kläger deshalb im Innenverhältnis zur Erblasserin etwa die Stellung des Versicherungsnehmers der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des Hessischen Finanzgerichts
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Dokument-Nr. 7970
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