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Oberlandesgericht Oldenburg, Urteil vom 05.05.2009
- 12 U 3/09 -
OLG Oldenburg zur Verjährung von Ansprüchen gegen andere Miterben
Ausgleichsansprüche von Miterben untereinander verjähren erst nach 30 Jahren
Wird ein Erbe nach Verteilung des Nachlasses von einem Pflichtteilsberechtigten auf Auszahlung seines Pflichtteils in Anspruch genommen, so kann der in Anspruch genommene Erbe von den anderen Miterben auch noch 10 Jahre nach dem Erbfall anteiligen Ausgleich verlangen. Dies entschied das Oberlandesgericht Oldenburg.
Im zugrundeliegenden Fall verstrab die Erblasserin im Jahr 1999 und wurde von ihrer Tochter und ihren beiden Enkeln beerbt. Der Nachlass betrug über 300.000 €. Erst nach Aufteilung des Nachlasses meldete sich eine weiterer Sohn der Erblasserin und verlangte von dem Kläger seinen
Erbrechtlich begründeter Anspruch hat 30-jährige Verjährungsfrist
begründeten Anspruch handelt, der einer 30-jährigen Verjährungsfrist Das Landgericht Oldenburg hatte die Klage abgewiesen, weil es die Ausgleichsansprüche des Klägers als verjährt angesehen hat. Auf die Berufung des Klägers hat das Oberlandesgericht entschieden, dass es sich bei dem Ausgleichsanspruch um einen erbrechtlich begründeten Anspruch handelt, der einer 30-jährigen Verjährungsfrist unterliegt. Maßgebliche erbrechtliche Verhältnisse könnten oftmals erst geraume Zeit nach dem Erbfall geklärt werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung des OLG Oldenburg vom 27.05.2009
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Dokument-Nr. 8068
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