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Bundessozialgericht, Urteil vom 02.07.2009
- B 14 AS 75/08 R -
BSG zum Recht auf Grundsicherungsleistungen zur finanziellen Unterstützung der Aufenthalte von Kinder im Rahmen der Sorgerechtsvereinbarung
Bezogenes Kindergeld des Ex-Partners kann nicht auf Hartz-IV-Leistungen des anderen Partners angerechnet werden
Eine arbeitslose Mutter, deren Kinder beim von ihr getrennten Vater leben, darf für den zeitweisen Umgang mit ihren Kindern zusätzliche Hartz-IV-Leistungen beantragen. Eine Anrechnung des vom Vater bezogenen Kindergeldes kann hier nicht erfolgen. Dies entschied das Bundessozialgericht.
Die 1978 geborene Klägerin zu 1. ist Mutter des 1996 geborenen Klägers zu 2. und der beiden 1999 geborenen Kläger zu 3. und 4. Die
Kindergeld sei während temporärer Bedarfsgemeinschaft anteilig anzurechnen
Den Antrag der Klägerin zu 1., ihr im Hinblick auf die Aufenthalte der
Das Bundessozialgericht das Urteil des Landessozialgerichts bestätigt und die Revision der Beklagten zurückgewiesen.
BSG bestätigt Urteil des Landessozialgerichts
Das Landessozialgericht hat zu Recht entschieden, dass die Kläger zu 2. bis 4. bei ihren Aufenthalten bei der Klägerin zu 1. mit dieser eine zeitweise Bedarfsgemeinschaft bilden und dass bei ihnen für diese Zeiten das an den nicht zu dieser Bedarfsgemeinschaft gehörenden Vater gezahlte
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung Nr. 30/09 des BSG vom 02.07.2009
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Dokument-Nr. 8094
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