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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.05.2009
- 10 K 1490/07 Kg -
FG Düsseldorf zur Ermittlung des Grenzbetrages für Kindergeldanspruch
Vorab entstandene Ausbildungskosten müssen bei der Ermittlung des Grenzbetrages i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG berücksichtigt werden
Bei einem angehenden Studenten, der sich seinen Studienplatz einklagen muss, besteht auch dann Anrecht auf Kindergeld, wenn er aus einem Praktikum Einnahmen erzielt, die eigentlich über dem Grenzbetrag i.S.d. § 32 Abs. 4 EStG liegen. Die Einkünfte sind dann um die nachgewiesenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten zu reduzieren. Vorab entstandenen Ausbildungskosten sind demnach bei der Ermittlung des Grenzbetrages stets zu berücksichtigen. Dies entschied das Finanzgericht Düsseldorf.
In dem Verfahren, das dem u.a. für
Aufwendungen für ausbildungsbedingten Mehrbedarf
Das Gericht hat der Klage stattgegeben. Seiner Ansicht nach waren die Einkünfte von 9.000,- € um die nachgewiesenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten in Höhe von insgesamt 2.33 2,50 € zu kürzen. Insoweit handele es sich um vor der Aufnahme des Studiums entstandene Aufwendungen für ausbildungsbedingten
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.07.2009
Quelle: ra-online, Pressemitteilung FG Düsseldorf vom 03.07.2009
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Dokument-Nr. 8107
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