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Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 17.03.2005
- 6 K 865/03 -
Anzeige wegen Steuerhinterziehung: Informatenschutz
Finanzamt muss Verdächtigen nicht mitteilen, wer ihn wegen Steuerhinterziehung angezeigt hat
Ein Finanzamt muss einem Verdächtigen nicht mitteilen, wer ihn wegen Steuerhinterziehung angezeigt hat. Das geht aus einem Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts hervor.
Das Finanzamt kann nach Ansicht des Gerichts den Antrag auf Namensnennung ablehnen, wenn die körperliche Unversehrheit des Informanten gefährdet sei. Dabei reiche eine "gewisse Wahrscheinlichkeit" für die "Gefährdung von Leib und Leben" bereits aus.
Im Fall verlangte ein Verdächtiger Einsicht in die Ermittlungsakten. Er wurde verdächtigt, die Umsatzsteuer verkürzt und Kapitaleinkünfte verschwiegen zu haben. Der "Tippgeber" fürchtete um sein Leben und bat die Behörden nicht genannt zu werden. Als der Beschuldigte Einsicht in die Ermittlungsakten verlangte, entfernte die Behörde zuvor die Unterlagen, die Aufschluss auf die Auskunftsperson gaben.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.08.2005
Quelle: Bericht der ra-online Redaktion
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Dokument-Nr. 829
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